Frau „entführte“ Töchter nach Pakistan

In der Steiermark beschäftigt ein weiterer Fall von Kindesentziehung die Behörden. Ein Grazer Vater sucht seit Anfang Februar nach seinen beiden Töchtern. Er vermutet, dass deren Mutter, eine Pakistani, mit ihnen in ihr Heimatland geflüchtet ist.

Fünf und acht Jahre alt sind die beiden Mädchen. Sie sind hier geboren und aufgewachsen, sind österreichische Staatsbürger und seit dem 5. Februar spurlos verschwunden klagt der Grazer Diplomingenieur Vikor H., der seinen vollen Namen nicht in der Öffentlichkeit nennen möchte.

Kind mit Teddybär

Fotolia/Jean B.

Seit Anfang Februar hat der Vater nichts von seinen Kindern gehört

E-Mails als einziges Lebenszeichen

Die einzigen Lebenszeichen, die er bis heute erhalten hat, sind E-Mails der Kindsmutter, in denen die Pakistani schreibt, sie sei mit den Mädchen in ihrem Heimatland.

„Ich weiß es nicht mit Sicherheit, ich weiß auch den Aufenthaltsort nicht, trotz mehrmaliger Bemühungen ist es nicht herauszufinden gewesen. Es gibt wenige E-Mails, die beantwortet worden sind, da heißt es, sie sind in Pakistan.“

Jahrelanger Obsorgestreit

Auch dieser Kindesentziehung ist - wie im Falle des am Dienstag nach Dänemark entführten Buben - ein jahrelanger Rechts- und Obsorgestreit der beiden Elternteile vorausgegangen.

Es gibt gerichtliche Eingaben, Gutachten, nicht rechtskräftige Urteile. Die Mädchen sind - fürchtet der Vater - jetzt in einer für sie völlig fremden Welt. „Ich meine, dass sie abgeschottet werden, dass sie in eine völlig neue Umgebung geworfen werden, mit einer fremden Sprache, mit einer fremden Kultur, die noch dazu geplagt ist von terroristischen Aktivitäten, ich fürchte um ihr Leben. Ich fürchte, dass ihnen etwas angetan wird und ich fürchte um ihre Zukunft.“

Vater hofft auf rechtliche Handhabe

Er habe alles getan, was möglich sei, sagte der Vater, bisher ohne Ergebnis. Er lebt von der Frau getrennt, ist aber nicht geschieden. Der Grazer hofft jetzt, dass ihm die österreichischen Behörden die vorübergehende Obsorge erteilen und er damit in Pakistan einen Rechtsanspruch geltend machen kann.