Dienstfreistellungsregel für Einsatzkräfte
Mehr als 1.000 Feuerwehrmänner waren in der vergangenen Woche nach dem verheerenden Unwetter im Dauereinsatz - mehr dazu in Unwetter: St. Lorenzen bleibt evakuiert. 115 Feuerwehren aus dem Bezirk Liezen und 150 Mann der Feuerwehr Feldbach kamen zur Hilfe.
Dienstfreistellung oder Sonderurlaub
Aber auch Nachbarn haben bei den Aufräumarbeiten mitgeholfen. Sie und die anderen Helfer haben oftmals in ihrem Urlaub gearbeitet. Andere wurden von ihrem Arbeitgeber gegen Bezahlung dienstfrei gestellt, ohne dafür den Urlaub aufbrauchen zu müssen. Wiederum andere erhielten bezahlten Sonderurlaub.
Jeder will mithelfen
Helfen will aber jeder - so auch Robert Ciprian, Werksleiter der Firma RHI, die feuerfeste Materialien herstellen: „Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, weil wir eben ein Betrieb sind, der sehr stark im Ort verwurzelt ist und wo Nachbarschaftshilfe selbstverständlich ist, wenn man sich das ganze vor Ort anschaut kann man gar nicht anders als helfen.“ Auch von der Triebener Firma Maco - im Bereich Fenster- und Türenbeschläge tätig - kamen zehn Mitarbeiter und halfen bei den Aufräumarbeiten mit. Sie wurden dienstfrei gestellt, aber trotzdem weiter bezahlt.
Arbeitsrechtlicher Standpunkt
Aus arbeitsrechtlicher Sicht sieht die Lage folgendermaßen aus: „In Fällen wo Personen direkt von den Unwettern betroffen sind, liegt ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund vor und es kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber auch arbeitsrechtlich verpflichtet ist, die Betroffenen vom Dienst einerseits freizustellen, andererseits, dass es eine Entgeltfortzahlungspflicht gibt“, erklärte der Arbeitsrechtsexperte Wolfgang Bartosch.
Rechtfertigungsgrund Feuerwehreinsatz
Im Katastrophenfall sei der Einsatz von Feuerwehrmännern auch ein Rechtfertigungsgrund, die Person vom Dienst freizustellen - jedoch ohne Anspruch auf Bezahlung, Sagte Bartosch: „So haben aber zum Beispiel die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr auch Anspruch nach dem Landesfeuerwehrgesetz, dass sie bei ihrer Gemeinde oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Monaten einen allfälligen Verdienstentgang geltend machen können.“
Kein Anspruch bei Nachbarschaftshilfe
Wer als Nachbar helfen will, muss selbst mit seinem Arbeitgeber eine Lösung finden, denn vom arbeitsrechtlichen Standpunkt her hat er keinen Anspruch auf eine Dienstfreistellung. Es könnte aber über einen Zeitausgleich oder Urlaub nachgedacht werden, hieß es. Mehr dazu auch in Steiermark von Katastrophen gebeutelt