Bettelverbot: Strafen werden nicht refundiert
Am Donnerstag gab der Verfassungsgerichtshof bekannt, dass das generelle Bettelverbot in der Steiermark gegen die Menschenrechte verstößt und somit verfassungswidrig ist - mehr dazu in Bettelverbot ist verfassungswidrig. Am Freitag wird Landeshauptmann Franz Voves (SPÖ) vermutlich seine Unterschrift unter jenes Landesgesetzblatt setzen, mit dem das Bettelverbot wieder außer Kraft gesetzt wird. Mitte der nächsten Woche dürfte es dann offiziell kundgemacht werden, so Alfred Temmel, der Leiter des Verfassungsdienstes in der Steiermark.
Fotolia/Karin Jehle
Am 3. Mai 2011 ist das Bettelverbot zum ersten Mal in Kraft getreten - die Zahl der Anzeigen hielt sich in Grenzen
Noch darf die Polizei abstrafen
Bis die Vorgängerregelung des Landesgesetzes die Regelungen zum Bettelverbot wieder aufhebt, gilt das Bettelverbot noch und bis dahin darf die Polizei auch noch abstrafen. Am stärksten ist die Landeshauptstadt Graz vom Bettelverbot betroffen. Die Anzeigen der vergangenen eineinhalb Jahre bei der Polizei hielten sich in Grenzen. 26 Anzeigen gingen im Jahr 2011, 14 Anzeigen im Vorjahr ein, so der Kommandant Manfred Ambrosch. Die Anzeigen wurden an das Strafreferat der Stadt Graz weitergeleitet. Die Zahl jener, die wirklich zahlen mussten, war aber gering, so Harald Gutschi vom zuständigen Strafreferat: „Es waren nicht viele Abstrafungen, es hat sich in Grenzen gehalten und es waren minimale Summen.“ Der Strafrahmen liegt zwischen 30 und 50 Euro. Unsummen hätte man nicht verdient, so Gutschi.
VfGH hebt laufenden Verfahren auf
Der Bescheid des Verfassungsgerichtshofes hebt jetzt alle noch laufenden Verfahren auf: „Ganz konkret ist ein Verfahren anhängig, wo eine Person beim Stiegenaufgang vor einer Kirche gebettelt hat. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist dieses Verfahren einzustellen, ebenso wie alle anderen Verfahren, die anhängig sind.“
Einbezahlte Strafen werden nicht refundiert
Strafen, die bereits einbezahlt wurden, bekommt man nicht mehr zurück, so der Sprecher des VfGH Christian Neuwirth. Denn diese Verfahren sind bereits rechtskräftig abgeschlossen und unterliegen noch jenem Gesetz, in welchem das Bettelverbot Wirkung hat.