Brauchtum Aperschnalzen unter Strafe

Ein kurioses Urteil sorgt unter den Anhängern des Brauchtums Aperschnalzen für Kopfschütteln. Ein steirischer Aperschnalzer war nach dem Landessicherheitsgesetz bestraft worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) bestätigte die Strafe.

Aperschnalzen oder Aperklatschen gehört zum alpinen Lärmbrauchtum. Dabei handelt es sich um ein Schnalzen und Knallen mit einer Peitsche, das zum Aufwecken dient und von sieben bis neun Personen durchgeführt wird.

Nachbar fühlte sich gestört

Der UVS entschied nun in einem konkreten Fall, dass eine ungebührliche, störende Lärmerregung vorliegt, wenn in einer Wohnungsiedlung jeweils samstag- oder sonntagvormittags ein Aperschnalzen durchgeführt wird. Hintergrund war eine Anzeige gegen einen Steirer. Der Mann aus Gai im Bezirk Leoben übte das Aperschnalzen und führte es innerhalb von zehn Minuten sechsmal durch. Daraufhin sah er sich mit einer Anzeige eines Nachbarn konfrontiert, der sich durch das Geräusch, das beim Aperschnalzen entsteht, offenbar gestört fühlte.

Geldstrafe wurde in Ermahnung umgewandelt

Er zeigte den Nachbarn nach dem Landessicherheitsgesetz an. Der Aperschnalzer wurde daraufhin zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Obersteirer berief dagegen. Im Berufungsverfahren bestätigte der UVS die Strafe zwar, wandelte sie aber von einer Geldstrafe in eine Ermahnung um.

Aperschnalzen, Strafe, UVS

APA/Rubra

Das Aperschnalzen gilt als Brauchtum, um zum Beispiel jemanden aufzuwecken

UVS: „Schussähnliche Schalleinwirkung“

Der UVS entschied, dass eine ungebührliche störende Lärmerregung vorliegt, wenn in einer Wohnsiedlung jeweils samstag- und sonntagvormittags ein Aperschnalzen erfolgt. Die Begründung: „Der Berufungswerber musste damit rechnen, dass durch dieses Üben mit der Peitsche, die schussähnliche Schalleinwirkungen erzeugt, im Bereich einer Siedlung Lärmbelästigungen auftreten. Auch wenn die Übungen zum Zwecke der Ausübung des angeführten Brauchtums durchgeführt wurden, entschuldigt dies eine ungebührliche störende Lärmerregung nicht“, heißt es in der Argumentation des UVS Steiermark.

Kuhglocken raubten Nachbarn den Schlaf

UVS-Leiter Gerhard Gödl sagt, es gehe bei Lärmproblemen praktisch immer um die Ortsüblichkeit und die Zeit. Gödl verwies auf ein Kuhglockenurteil vom Vorjahr in der Steiermark, wo den im Schlaf gestörten Nachbarn gegen einen Bauern recht gegeben wurde. Dieser hatte unter Berufung auf die Tradition seinen Tieren auf einer eingezäunten Weide Kuhglocken umgehängt - mehr dazu in UVS: Bimmelverbot für Kühe (16.7.2012).