Fußfessel unterliegt strengen Regelungen
Der Ex-Sturm-Graz-Präsident gehörte laut Justizministerium zu derzeit 277 Straftätern, die eine Fußfessel tragen; die meisten von ihnen wurden wegen Vermögensdelikten oder eines Deliktes gegen Leib und Leben verurteilt. Grundsätzlich darf der Strafgefangene mit Fußfessel seine Unterkunft nur zu bestimmten Zwecken - etwa für die Arbeit oder für Geschäftstermine - verlassen, der Tagesablauf ist streng geplant.
Hausarrest soll Justizanstalten entlasten
Mit der Einführung des Hausarrests - er stellt die jüngste Vollzugsform in Österreich dar - wollte man die an ihre Kapazitäten angelangten Justizanstalten entlasten. Grundsätzlich kommen dafür laut Justizministerium jene infrage, die ausreichend sozial integriert sind und deren zu verbüßende (Rest-)Strafe zwölf Monate nicht übersteigt. Der elektronisch überwachte Hausarrest muss beantragt werden und kann den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Gänze ersetzen („Frontdoor-Variante“) oder aber verkürzen („Backdoor-Variante“).
Mehrere Voraussetzungen zu erfüllen
Die Entscheidung über die Gewährung des Hausarrests trifft der Anstaltsleiter als Vollzugsbehörde. Der Häftling muss eine geeignete Unterkunft im Inland sowie eine geeignete Beschäftigung vorweisen; weitere Voraussetzungen zur Genehmigung der Fußfessel sind ein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, ein Kranken- und Unfallversicherungsschutz, eine schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie die Bedingung, dass diese Vollzugsform nicht missbraucht wird. Die Anordnung des Hausarrests ist auch im Rahmen der Untersuchungshaft zulässig.
Bei Verfehlung kann Genehmigung widerrufen werden
So wie bei Hannes Kartnig nun geschehen, kann die Genehmigung für einen Hausarrest auch widerrufen werden - mehr dazu in Fußfessel aberkannt: Kantig in Haft. Dafür muss eine Verfehlung der Person vorliegen oder eine Grundvoraussetzung für die elektronische Fußfessel wegfallen, wie zum Beispiel der Arbeitsplatz. Auch bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung sowie bei Fluchtabsichten muss der Häftling in eine Strafanstalt überstellt werden.