Ungleiche Einkommen: Kaum jemand geht dagegen vor
Laut Gleichbehandlungsgesetz sind Unternehmen ab 150 Arbeitnehmer dazu verpflichtet, alle zwei Jahre einen Einkommensbericht ausarbeiten. Dieser ist dem Betriebsrat vorzulegen oder den Mitarbeitern auf andere Weise zugänglich zu machen, erklärt Birgit Glöckl von der Gleichbehandlungsstelle in der Arbeiterkammer Steiermark: „Man hat einen Anspruch auf Erstellung des Einkommensberichts. Das kann auch gerichtlich geltend gemacht werden, und es ist in dieser Hinsicht eine rechtliche Beratung bei der AK möglich.“
Die meisten haben Angst um ihren Arbeitsplatz
Die Offenlegungspflicht soll der Belegschaft ermöglichen, sich gegen ungleiche Bezahlung zu wehren - aktuell ist diesbezüglich aber nur ein Fall auch gerichtlich anhängig, sagt Glöckl. Die meisten hätten Angst, im Streitfall ihren Arbeitsplatz zu verlieren: „Grundsätzlich ist es so, dass wir sehr viele Anfragen haben, jedoch vor Gericht möchten die wenigsten gehen. Häufig ist zu bemerken, dass etwa Frauen nach der Karenz oft geringer eingestuft werden, obwohl das rechtlich ja grundsätzlich unzulässig wäre.“
Dennoch rät die Arbeiterkammer, die Pflicht der Unternehmer zur Offenlegung zu nutzen und in die Einkommensbericht auch einzusehen, um mögliche Ansprüche zumindest abklären zu können: „Sinnvoll ist im ersten Schritt, mit dem Betriebsbrat Kontakt aufnehmen und in weitere Folge sich dann auch an uns zu wenden“, so Glöckl.
Heuer trifft die Offenlegungspflicht Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern sowie Betriebe mit mehr als 250, aber weniger als 500 Arbeitnehmern; alle anderen Betriebe müssen die Einkommen erst im nächsten Jahr wieder offen legen.