Amokfahrt: Aufregung über Einweisungsantrag

Die Staatsanwaltschaft hat die Einweisung des Grazer Amokfahrers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beantragt. Der Grazer Bürgermeister zeigte Unverständnis, die Staatsanwaltschaft erklärte die Gesetzeslage.

Gegen den Amokfahrer von Graz wird keine Mordanklage erhoben. Etwas mehr als ein Jahr nach der Amokfahrt in der Grazer Innenstadt hat die Staatsanwaltschaft am Dienstag beantragt, dass der Beschuldigte in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht werden soll - mehr dazu in Grazer Amokfahrer: Einweisung beantragt. Empört darüber zeigte sich der Grazer Bürgermeister Siegfried Nagl (ÖVP), der bei der Amokfahrt im Juni des Vorjahres auch direkt Betroffener war.

Nagl: Affront gegenüber den Opfern

Einen offensichtlichen vierfachen Mörder nicht anzuklagen, sei ein Affront gegenüber den Opfern der Amokfahrt, sagte Nagl. Leider stehe in Österreich der Opferschutz nicht über dem Täterschutz. Auch der steirische FPÖ-Chef Mario Kunasek sagte, eine Einweisung des Amokfahrers wäre ein Schlag ins Gesicht der unzähligen Opfer.

An Gesetz gebunden

Die Kritik Nagls richtet sich nicht an die Richter und Staatsanwälte, denn die müssen ohnehin nach den vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen handeln. „Fest steht, dass die Staatsanwaltschaft gestern bei Gericht einen Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gestellt hat. Das Gesetz sieht bei vorliegenden Voraussetzungen zwingend vor - und da gibt es auch gar keinen Spielraum - vor, dass die Staatsanwaltschaft anstelle einer Anklageschrift einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt einzubringen hat“, so Christian Kroschl von der Staatsanwaltschaft Graz.

„Der Antrag geht auch davon aus, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt durch die Grazer Innenstadt drei Menschen getötet und weitere über hundert Menschen zu töten versucht hat. Der Antrag ist das Ergebnis der Prüfung sämtlicher Ermittlungsergebnisse unter Einbeziehung der drei psychiatrischen Gutachten, von denen zwei zur Ansicht gelangt sind, dass der Täter zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war“, so Kroschl weiter.

„Massiv gefährlich“

„Nicht zurechnungsfähig heißt, dass er nicht schuldfähig ist und daher für seinen Taten auch nicht bestraft werden kann. Einig waren sich die Sachverständigen aber, dass der Beschuldigte massiv gefährlich ist. Unsere Aufgabe ist es, die Gesellschaft vor diesen Tätern zu schützen. Dieser Aufgabe kommen wir nach, indem wir die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt beantragt haben“, sagte Kroschl.

Kann lebenslänglich bedeuten

Eine solche Unterbringung werde immer auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, sagte Kroschl: „Das Gericht hat einmal pro Jahr von Amtswegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorleigen. In unserem Fall ist es allerdings so, dass bei einer solch hohen Gefährlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine solch Unterbringung eine lebenslängliche Freiheitsentziehung bedeuten kann.“

Geschworenenprozess wird gführt

Ein Prozess werde dem Amokfahrr aber jedenfalls gemacht, so Kroschl: „Fest steht, dass jedenfalls ein Prozess vor einem Geschorenengericht stattfinden wird. Die Geschworenen haben dann letztendlich auch alleine darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte zum Tatszeitpunkt unzurechnungsfähig war. Wird ein Täter für zurechnungsfähig erkannt, kann er sehr wohl bestraft werden, kann aber bei zusätzlicher Gefährlichkeit in eine Anstalt eingewiesen werden.“