AK setzt sich für faire Weihnachtsdienste ein

Während sich viele Steirer derzeit ganz der Weihnachtszeit widmen, bedeuten die Tage rund um den 24. Dezember für viele Berufstätige vor allem eins: mehr Arbeit. Die AK informiert über die genaue Rechtslage zur Mehrarbeit.

Laut der steirischen Arbeiterkammer endet die Normalarbeitszeit am 24. Dezember um 14.00 Uhr, am 31. Dezember um 17.00 Uhr. Ausnahmen gelten für den Verkauf von Süßwaren, Naturblumen und Christbäumen - und am 31. Dezember zusätzlich für den Verkauf von Feuerwerkskörpern und Lebensmitteln.

Weihnachtsgeschäft

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Zur Weihnachtszeit wird etwa im Handel mehr gearbeitet

Heiligabend: Überstunden ab 14.00

Auch die ausgefallenen Stunden (wenn man sonst an diesen Tagen länger zu arbeiten hätte) müssen entlohnt werden. Wird an Heiligabend tatsächlich nach 14.00 Uhr bzw. am 31. Dezember nach 17.00 Uhr gearbeitet, dann sind dies, so die AK, Überstunden.

Wenn von Jänner bis November im Monat öfter als an einem Samstag nach 13.00 Uhr gearbeitet wurde, dann gibt es an den vier Adventsamstagen ab 13.00 Uhr Überstunden mit 100-Prozent-Zuschlag – egal, ob man vollzeit-, teilzeit- oder geringfügig beschäftigt ist oder grundsätzlich nur samstags arbeitet. In allen anderen Fällen gibt es Anspruch auf Überstunden-Zuschläge nur dann, wenn entweder die für den Tag vereinbarte oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wurde.

Eine Überstunde - zwei Stunden Freizeit

Wer die zusätzlich gearbeitete Zeit gar nicht ausbezahlt haben, sondern dafür mehr Freizeit bekommen will, kann übrigens auch einen Zeitausgleich nehmen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder nimmt man für jede gearbeitete Stunde frei und lässt sich nur den Zuschlag auszahlen - oder man nimmt sich für jede gearbeitete Stunde im entsprechenden Verhältnis frei. Für jede 100-prozentige Überstunde gibt es dann zwei Stunden Freizeit. Für alle Branchen gibt es außerdem absolute Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit, die laut AK keinesfalls überschritten werden dürfen.

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