Hassprediger mit VfGH-Beschwerde abgeblitzt

Jener Dschihadisten-Hassprediger, der vom Grazer Straflandesgericht zu 20 Jahren Haft verurteilt worden ist, ist mit seiner Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof abgeblitzt. Er sah sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Der radikalislamische Prediger soll junge Männer unter anderem in einer Grazer Moschee als Kämpfer für den IS angeworben haben.

Beschwerde wegen fehlender Begründung

Ein Geschworenengericht verurteilte ihn im Juli erstinstanzlich zu 20 Jahren Haft - mehr dazu in IS-Prozess: 20 Jahre Haft für Prediger (13.7.2016). Dagegen wurde Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, zudem reichte er eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, weil Geschworene in Österreich ihr Urteil nicht begründen müssen und das auch in seinem Fall nicht getan haben.

Dschihadistenprozess in Graz

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Das Urteil der Geschworenen im Prozess blieb unbegründet

Diese Regelung würde dazu führen, so der Anwalt des Predigers damals, dass es keine Kontrollinstanz gibt, weil das Urteil ohne Begründung auch nicht angreifbar sei. Konkret wurde deshalb der Antrag gestellt, das Gesetz, das Geschworenenurteil regelt, auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen - mehr dazu in Hassprediger wird Fall für Verfassungsgerichtshof (13.2.2017).

VfGH: „Ausreichende Mechanismen“

Diese Beschwerde wurde nun abgewiesen: Die Strafprozessordnung stellt ausreichende Mechanismen zur Verfügung, um auch bei Geschworenenverfahren die Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sicherzustellen, so die am Freitag veröffentlichte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH).

Zu diesen Vorkehrungen zählen unter anderem die detaillierten Regelungen für die Gestaltung der Fragen an die Geschworenen, die sicherstellen sollen, dass sich der Wahrspruch auf den maßgeblichen Sachverhalt gründet. Der Angeklagte kann die Gestaltung der Fragen außerdem durch eigene Anträge beeinflussen und die fehlerhafte Gestaltung im Rechtsweg geltend machen, so der VfGH.

Darüber hinaus sieht die Strafprozessordnung 1975 eine umfassende Belehrung der Geschworenen vor und verpflichtet diese, ihre Erwägungen in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, die dem Angeklagten im Wege der Akteneinsicht zugänglich ist, hielten die Verfassungsrichter fest. Schließlich kann der Angeklagte das Urteil im Rechtsweg anfechten und in diesem Rahmen auch die Richtigkeit der durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen rügen.

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