Mordversuch: Sechs Jahre Haft für Schüler

Weil er seinem Mitschüler ein Messer in den Hinterkopf stechen wollte, ist am Montag in Leoben ein junger Asylwerber wegen Mordversuchs zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Laut Anklageschrift soll der junge Afghane einen Mitschüler und Landsmann mit einem Messer am Hinterkopf verletzt haben. Auslöser war ein Referat über unterschiedliche Volksgruppen in Afghanistan - mehr dazu in Messerangriff auf Asylwerber: Prozess vertagt (7.9.2017)

Gutachten zu Tatwaffe

Anfang September wurde der Prozess am Straflandesgericht Leoben vertagt, denn das Gericht wartete noch auf zwei Gutachten - am Montag wurden diese vorgelegt. Eines der beiden Gutachten beschäftigte sich mit der Tatwaffe. Das Ergebnis: Das Messer sei kein Messer mit einer sehr starken Klinge gewesen, sondern ein typisches Obstmesser mit einer relativ leicht verbiegbaren Klinge.

Versuch mit Schweinekopf

Auch eine medizinische Gutachterin kam zum Schluss, dass das Obstmesser zu schwach war, um den Schädelknochen am Hinterkopf zu durchdringen. Dazu wurde auch ein Versuch mit einem Schweinekopf - er ist dem eines Menschen am ähnlichsten - am Institut für Gerichtsmedizin durchgeführt. Ein Eindringen mit der Tatwaffe an einer anderen Stelle am Kopf - beispielweise am Schläfenbein - wäre jedoch möglich gewesen, so die Gutachterin.

Psychiater: Belastungsstörung möglich

In einer früheren Verhandlung gab der Angeklagte an, unfreiwilliges Mitglied bei den Taliban gewesen zu sein. Der psychiatrische Sachverständige Manfred Walzl gab am Montag zu Protokoll, dass diese Zeit eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst haben könnte. Sie könnte den jungen Afghanen bei seiner Tat beeinflusst haben. Sofern es die Erlebnisse mit den Taliban tatsächlich gegeben hat, müsse ihm daher eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt werden.

Die Geschworenen entschieden Montagabend mit fünf zu drei Stimmen auf Mordversuch; außerdem muss der Beschuldigte dem Opfer 500 Euro zahlen. Zu den Milderungsgründen zählten sein jugendliches Alter, die Tatsache, dass es beim Versuch blieb, und der Umstand, dass es davor vom Opfer eine Provokation gab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.