Mögliche Disziplinarverstöße: Priester freigestellt

Zwei Priester der Diözese Graz-Seckau sind seit dem Wochenende suspendiert - sie „könnten“ strafrechtlich relevante Disziplinarverstöße begangen haben. Worum es sich genau handelt, will die Diözese aber nicht preisgeben.

Bei der Diözese tut man sich auch am Montag spürbar schwer: Man wolle sich Fragen der Öffentlichkeit nicht verschließen, heißt es, dürfe aber nicht mehr sagen als folgendes: Man sei von einer römischen Behörde - welche, wird verschwiegen - darauf aufmerksam gemacht worden, dass es möglicherweise Disziplinarverstöße bei einem steirischen Kleriker gebe; der zweite Priester habe in diesem Zusammenhang um einstweilige Beurlaubung angesucht. Bischof Wilhelm Krautwaschl sei vom Vatikan mit der Durchführung einer Voruntersuchung beauftragt worden - der Diözesanbischof habe in der Folge beide Priester vorübergehend vom Dienst freigestellt.

Kein sexueller Missbrauch Minderjähriger

Es handle sich bei den Vorwürfen nicht um sexuellen Missbrauch von Minderjährigen oder Jugendlichen, wird bei der Diözese betont. Was das aber konkret heißt, ob sexueller Missbrauch in anderer Hinsicht infrage kommt oder ob es um ganz andere mögliche Delikte geht, darüber wird wiederum nichts gesagt - man dürfe nicht.

„Im staatlichen Bereich strafrechtlich relevant“

Da die Vorwürfe aber möglicherweise über das Kirchenrecht hinausgehen und, wie es heißt, „im staatlichen Bereich strafrelevant sein könnten“, habe Bischof Krautwaschl eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Dort sei bis Montag noch nichts eingelangt, man könne daher auch nichts zur angesprochenen Causa sagen.

„Haben Recht auf guten Ruf“

Bezüglich der von Rom angeordneten kirchenrechtlichen Voruntersuchung heißt es bei der Diözese, die ersten Schritte seien eingeleitet worden: Die Priester wurden aufgefordert, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen - wie lange das dauern werde, könne man nicht abschätzen. Grundsätzlich hätten die beiden Betroffenen das „Recht auf ihren guten Ruf“, und es gelte die Unschuldsvermutung.

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