Wenn Gaffer zur Gefahr werden

Schaulustige, die bei Unfällen mitfilmen oder die Einsatzkräfte behindern, werden immer öfter zum Problem. So auch am Samstag in Graz. Die Grazer Feuerwehr fordert jetzt eine gesetzliche Handhabe gegen dieses Phänomen.

Ein Auto prallt im Grazer Stadtbezirk Gries gegen einen Baum, einen Lichtmasten und wieder gegen einen Baum. Drei Menschen werden verletzt, einer davon lebensgefährlich.

Laut Angaben der Feuerwehr verfolgen rund 50 Schaulustige den Überlebenskampf der Unfallbeteiligten. „Der Großteil mit gezücktem Handy, um den Einsatz auf Foto und Video festzuhalten“, sagt Oberbrandrat Dieter Pilat. Er hat den Unfallseinsatz geleitet - mehr dazu in Zu schnell unterwegs: Lenker in Lebensgefahr. Der Unfalllenker ist mittlerweile außer Lebensgefahr, heißt es von der Polizei.

Strafrecht als einzige Möglichkeit

„Die Hauptproblematik ist das pietätlose Verhalten dieser Bevölkerungsteile und es wird immer mehr, dass man die schrecklichsten Fotos und Videoclips in den sozialen Netzwerken anschauen kann“, kritisiert Dieter Pilat. Es sei rücksichtslos gegenüber den Unfallopfern selbst. Aber auch gegenüber den Angehörigen, wenn man erst aus dem Internet erfährt, wenn Verwandte verunglückt sind, so Pilat.

Oftmals komme es dadurch auch zu Behinderungen der Einsatzorganisationen, sagt der Oberbrandrat. „Für mich wäre die einzige Möglichkeit, dass es hier zu einer strafrechtlichen Handhabung kommt. Nur wenn es entsprechende Geldstrafen gibt, wird es sich schnell herumsprechen, dass sich die Leute dann daran halten und das nicht mehr machen“, so Pilat.

Bis zu 1.000 Euro Strafe in Deutschland

In Deutschland gibt es seit dem Vorjahr einen sogenannten „Gafferparagraf“. Gaffen wird dort als Ordnungswidrigkeit mit 20 bis 1.000 Euro bestraft. Das Behindern von Rettungskräften durch das Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn ist mit einem Bußgeld von 20 Euro belegt.

Kein eigenes Gesetz in Österreich

In Österreich fehlt ein derartiger Gesetzesbeschluss auf nationaler Ebene. Im sogenannten Sicherheitspolizeigesetz ist derzeit keine Strafe für ein solches Vergehen verankert. Lediglich eine Wegweisung könne ausgesprochen werden, heißt es von der Polizei.

Dass es immer häufiger zu Problemen mit Schaulustigen bei Unfällen kommt, weiß man aber auch im Innenministerium. Auf Anfrage von Radio Steiermark heißt es dort, dass man mit dem heutigen Tag prüfen werde, ob und wie ein Straftatbestand gesetzlich verankert werden könnte.

Anzeige über Privatrecht

August Bäck vom Roten Kreuz Steiermark appelliert vor allem an die Moral der Gesellschaft und weist darauf hin, dass es privatrechtlich sehr wohl auch jetzt schon Strafmöglichkeiten gibt. „Das ungerechtfertigte Fotografieren und Filmen von Einsatzorten und dieses Material in sozialen Medien zu veröffentlichen, ist nicht nur verwerflich, sondern auch strafbar“, so Bäck.

Bei dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“ kann eine Privatanzeige beim Bezirksgericht eingebracht werden, wenn Fotos von Verunfallten ins Internet gestellt werden. Auf der Seite des Bundeskanzleramtes heißt es dazu: „Es besteht darin, dass Bilder von Personen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der Abgebildeten/des Abgebildeten oder unter Umständen einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen verletzt würden.“

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