„Familienbonus plus“: Formulare bald abgeben
Den „Familienbonus plus“ kann man sich entweder monatlich mit dem Gehalt ausbezahlen lassen oder nachträglich über den Steuerausgleich zurückholen. Die wichtige Voraussetzung dafür ist, dass man zumindest soviel Lohnsteuer bezahlt, wie der Famuilienbonus für die Kinder ausmacht.
Noch vor Weihnachten
Wer den Familienbonus gleich ab kommendem Jänner mit dem Lohn ausbezahlt bekommen will, der sollte noch vor Weihnachten beim Arbeitgeber das entsprechende Formular sowie die Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe abgeben, das rät die Arbeiterkammer. Pro Kind unter 18 Jahren bekommt man dann bis zu 125 Euro im Monat mehr, für Kinder über 18 bis zu etwa 42 Euro im Monat.
Experte: Nur bei voraussehnender Jahresplanung
Um etwaige Rückzahlungsforderungen zu vermeiden, sollte man die monatliche Auszahlung allerdings nur dann beantragen, wenn die Familiensituation im kommenden Jahr weitgehend planbar ist, so Bernhard Koller, Steuerexperte der Arbeiterkammer: „Wenn man in einer Situation ist, wo man vielleicht nicht weiß, dass das Kind nach der Matura weiterstudiert oder in weiterer Ausbildung ist oder vielleicht in einen Beruf einsteigen möchte, dann ist es vielleicht besser, das im darauffolgenden Jahr zu machen über den Steuerausgleich.“
Absetzbetrag für getrennte Elternteile
Auch Eltern, die getrennt leben, sollten sich genau überlegen, welche Auszahlunsmöglichkeit für sie die Beste ist, so Koller: „Bei in Trennung lebenden Eltern, getrennt lebenden Elternteilen steht grundsätzlich jedem Elternteil ein Absetzbetrag vom Familienbonus plus in der Höhe von 750 Euro zu - außer, die beiden Elternteile würden sich vorher einigen, dann kann der eine 1.500 Euro in Ansprcuh nehmen, und der andere hätte null. In diesen Fällen wissen wir aus der Praxis heraus, dass das nicht immer so einfach ist. In diesen Fällen würden wir eher raten, bei getrennt lebenden Elternteilen, dass das erst im Nachhinein gemacht wird.“
Heuer noch gesammelte Rechnungen
Der „Familienbonus plus“ gilt übrigens erst ab dem Jahr 2019, heuer sollte man, so die AK, auf jeden Fall noch alle Rechnungen etwa für die Kinderbetreuungskosten sammeln und diese dann geltend machen.