Zeigt ein Gast beim Restaurant-, Theater- oder Hotelbesuch künftig seinen „Grünen Pass“ in Form eines QR-Codes auf dem Handy vor, müsste der Mitarbeiter diesen Code scannen, sagte Klaus Friedl, Sprecher der Sparte Gastronomie in der Wirtschaftskammer Steiermark: „Also in der Praxis wird es so sein, dass der Mitarbeiter wahrscheinlich mit dem Diensthandy oder seinem Handy diesen QR-Code herunterliest, und er sieht dann automatisch mit einem grünen oder einem roten Hakerl, ob diese Person Zutritt hat.“
Von Mitarbeiter nicht zu verlangen
Johann Spreitzhofer, Obmann der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Steiermark hält das nicht für praxistauglich: „Ich glaube in erster Linie, dass man von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht verlangen kann, dass sie mit ihrem eigenen privaten Handy diesen QR-Code ablesen.“
Bisherige Handhabe bleibt
Weil es auch kein entsprechendes Lesegerät gibt, beziehungsweise noch nicht gibt, setzt Johann Spreitzhofer in seiner Sparte auf die bisherige Vorgangsweise: Der Gast zeigt sein ausgedrucktes Impfzertifikat in Papierform oder seinen Impfpass her.
„Wo eben oben steht, mit welchem Impfstoff sie geimpft wurden, der Name und das Geburtsdatum und so fort. Das reicht für uns als Zertifikat aus. Wir gehen davon aus, dass Gäste das richtige Zertifikat vorweisen, wir sind ja nicht die Kontrollore für irgendwelche Behörden“, so Spreitzhofer.
Zusätzliche Möglichkeit
Johann Spreitzhofer sieht den „Grünen Pass“ mit QR Code eher als wichtigen Nachweis für das grenzüberschreitende Reisen und nicht für einen Hotel- oder Restaurantbesuch, Gastronomiesprecher Klaus Friedl spricht von einer zusätzlichen Möglichkeit, den 3-G-Status nachzuweisen: „Die Jugend wird eher auf die Smartphone-Variante ausweichen, älteres Publikum vielleicht eher auf die ausgedruckte Form die man überall in den Apotheken ausdrucken lassen kann.“ Bei der ausgedruckten Form schlägt Klaus Friedl vor, diesen Nachweis zusätzlich mit einem Ausweisfoto der jeweiligen Person zu versehen dann wäre sichergestellt, dass der Nachweis auch tatsächlich zu der Person gehört, die ihn vorweist.