Gericht

Geld behalten: Elf Monate für Kripo-Beamten

Zu elf Monaten bedingter Haft ist am Freitag ein steirischer Kripo-Beamter im Grazer Straflandesgericht verurteilt worden. Er soll nach zwei Hausdurchsuchungen rund 11.000 Euro nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, sondern selbst behalten haben.

Im Sommer 2017 und im Frühjahr 2018 fanden zwei Hausdurchsuchungen statt, bei denen es um Suchtgift ging – beschlagnahmt wurden im ersten Fall rund 1.600 Euro, im zweiten rund 9.400 Euro. Beide Male war der Angeklagte als Teil der Suchtgiftgruppe involviert gewesen, beide Male verschwand das Geld. „Ich habe es definitiv nicht genommen“, beteuerte am Freitag der suspendierte Polizist.

„Finanzielle Verhältnisse waren sehr trist“

Der 47-Jährige lebte laut Anklägerin am Existenzminimum. „Die finanziellen Verhältnisse waren sehr trist“, beschrieb es die Staatsanwältin. Im ersten Fall übernahm der Verdächtige das Geld, fertigte ein Sicherungsprotokoll an und übergab es dem Hauptsachbearbeiter, der es in einen Metallschrank legte – doch plötzlich war das Geld weg. Der Sachbearbeiter ersetzte es aus eigener Tasche, weil er sich verantwortlich fühlte.

Erst nach dem Bekanntwerden des zweiten Falls wurde der Polizist auch mit dem ersten Verschwinden von Geld in Verbindung gebracht. Im zweiten Fall war der Angeklagte direkt zuständig, auch diesmal landete das Geld im Metallschrank – doch zu diesem haben praktisch alle Beamte Zugang, wie der Verteidiger betonte.

Schuldig des Amtsmissbrauchs – nicht rechtskräftig

Eineinhalb Jahre lang urgierte die Staatsanwaltschaft immer wieder, doch der 47-Jährige fand immer neue Ausflüchte, warum er das Geld nicht endlich ablieferte. „Ich war sehr beschäftigt mit einer anderen Sache“, rechtfertigte sich der Beschuldigte. „Und Sie haben die Sache aus den Augen verloren?“, fragte der Richter nach. „Definitiv“, antwortete der Befragte.

Der Schöffensenat befand den Angeklagten für schuldig des Amtsmissbrauchs und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von elf Monaten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.