Coronavirus

Urteil: Zwangs-CoV-Test nicht gerechtfertigt

Das Landesverwaltungsgericht in Graz hat am Dienstag entschieden, dass ein zwangsweise durchgeführter CoV-Test an einer Patientin der Grazer Nervenklinik nicht gerechtfertigt war.

Die Patientin befand sich in der geschlossenen Abteilung des LKH 2 Standort Süd. Trotz Symptomen einer CoV-Erkrankung lehnte die Frau einen Test mehrmals ab. Sie wurde zunächst in einem Gruppenraum isoliert, dann rief die behandelnde Ärztin beim Magistrat an – dort wurde sie von einer Juristin an die Polizei verwiesen.

Polizeijuristin konnte sich nicht erinnern

Bei ihrer Befragung bei Gericht wollte sich die Juristin an so gut wie gar nichts erinnern, eine Zustimmung zu einer Zwangstestung habe sie nie gegeben: Sie habe geglaubt, es gehe nur um eine Anordnung zur Absonderung, lautete ihre Erklärung.

Polizistin: „Materie hat uns Bauchweh bereitet“

Die Beschwerdeführerin wehrte sich heftig gegen den Test, griff die Polizisten an und bespuckte sie – der Test erwies sich später als negativ. Eine Polizistin, die dabei war, erinnerte sich, dass sie von einem Kollegen zur Zwangstestung in die Nervenklinik geschickt worden war. „Die Materie hat uns Bauchweh bereitet. Man ist da auf sich allein gestellt“, schilderte die Polizistin, die nach eignen Angaben zwar „die Paragrafen angeschaut hat“, sich aber nicht ganz sicher gewesen sei. Sie war sich aber schon sicher gewesen, einen behördlichen Auftrag erhalten zu haben, den Test durchzuführen.

Urteil rechtskräftig

Die Richterin entschied, dass die zwangsweise Testung rechtswidrig war. Eine zwangsweise Testung sei zwar rechtlich möglich, müsse aber behördlich angeordnet werden. Die Behörde hätte davor außerdem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen müssen, so die Richterin. Dazu hätte die Patientin vom Amtsarzt angesehen werden müssen, weiters hätte man „alternative Maßnahmen wie eine mehrwöchige Absonderung prüfen müssen“, lautete die Begründung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.