Zaščitne maske.
APA/AFP
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Coronavirus

Was ist zu den Feiertagen erlaubt?

Für die kommenden Feiertage werden die aktuell geltenden CoV-Regeln etwas gelockert – allerdings wird die Sperrstunde ab 27. Dezember – und auch zu Silvester – auf 22.00 Uhr vorverlegt. Für die Einreise nach Österreich gelten verschärfte Regeln.

Die aktuellen Maßnahmen bleiben im Wesentlichen unverändert: Personen mit gültigem 2-G-Nachweis dürfen nach wie vor am gesellschaftlichen Zusammenleben teilnehmen. Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis unterliegen den generellen ganztägigen Ausgangsbeschränkungen; nur unter den bereits bekannten Voraussetzungen – etwa Arbeit, Ausbildung, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern – dürfen sie außer Haus gehen.

Ausnahmen für Ungeimpfte während der Feiertage

An den Feiertagen – am 24., 25., 26. sowie am 31. Dezember – gibt es für Ungeimpfte einen weiteren Ausnahmegrund für das Verlassen des Hauses: Erlaubt ist dann die Teilnahme an Zusammenkünften im kleinen Kreis mit maximal zehn Personen – also etwa das Weihnachtsfest bei der Familie und im Freundeskreis – dafür benötigt man keinen gültigen 2-G-Nachweis. Für größere Runden von elf bis 25 Personen gilt wie gehabt, dass alle Personen einen gültigen 2-G-Nachweis benötigen.

Gastronomie: Sperrstunde vorverlegt

Grundsätzlich aufrecht bleibt, dass Geimpfte und Genesene ins Wirtshaus dürfen, Ungeimpften ist es hingegen lediglich erlaubt, Speisen abzuholen. Die Sperrstunde wird ab 27. Dezember von 23.00 Uhr auf 22.00 Uhr vorverlegt, das gilt auch zu Silvester. Die Nachtgastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Im Lokal selbst gilt wie bisher eine FFP2-Maskenpflicht außer am Sitzplatz, außerdem muss man seine Kontaktdaten angeben.

Veranstaltungen: Verschärfungen

Verschärfungen gibt es bei Veranstaltungen: Zusammentreffen ohne zugewiesene Sitzplätze sollen ab dem 27. Dezember nur noch mit maximal 25 Personen möglich sein – und zwar drinnen wie draußen, dabei gilt weiterhin die 2-G-Regel. Werden die Plätze zugewiesen, so können maximal 500 Personen zusammenkommen. Höchstens 1.000 Teilnehmer sind gestattet, sofern zusätzlich zur 2-G-Regel auch ein PCR-Test verlangt wird. Bis zu 2.000 Personen dürfen an einem Event teilnehmen, wenn diese dreifach geimpft sind und zusätzlich ein PCR-Test vorgelegt wird.

Einreise: Nur mit 2-G Plus oder Booster

Seit 20. Dezember gilt bei der Einreise aus allen Staaten 2-G Plus (geimpft oder genesen und zusätzlich gültiger PCR-Test), die Boosterimpfung befreit aber von der PCR-Test-Pflicht. Personen mit 2-G-Nachweis, aber ohne PCR-Test oder Boosterimpfung müssen sich registrieren und bis zur Vorlage eines negativen PCR-Test-Ergebnisses eine Heimquarantäne einhalten.

Personen ohne 2-G-Nachweis müssen sich registrieren und in Heimquarantäne begeben, wobei ein Freitesten erst am fünften Tag möglich ist. Ausgenommen sind Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können – sie müssen ein ärztliches Attest vorweisen.

Für Kinder ab zwölf Jahren gilt der Ninja-Pass

Schulpflichtige Kinder dürfen mit dem „Ninja-Pass“ oder ähnlichen Testnachweisen einreisen. Kinder unter zwölf Jahren betreffen die Regeln nicht: Sie müssen nur dann gemeinsam mit ihrer Begleitperson in Quarantäne und zur Pre-Travel-Clearance registriert werden, wenn sich die erwachsene Person isolieren muss. Für Pendlerinnen und Pendler gilt weiterhin die 3-G-Regel.

Vier Länder als Virusvariantengebiete

Großbritannien, Norwegen, Dänemark und die Niederlande werden mit Wirkung 25. Dezember zu Virusvariantengebieten erklärt, womit grundsätzlich zwingend eine Quarantäne von zehn Tagen notwendig wird. Ausgenommen davon sind jedoch dreifach Geimpfte mit gültigem PCR-Test.