Bereits während der Lockdowns häuften sich die Anfragen bei der AK, weil von einigen Fitnessstudios trotz längerer Schließungen Beiträge eingehoben wurden – mehr dazu in Beiträge im Lockdown: Kritik an Fitnesstudios (9.5.2021).
Gutscheine statt Kostenersatz
Obwohl Konsumentenschützer dieses Vorgehen für rechtswidrig erachten, bleiben einige Betreiber nach wie vor dabei, die bezahlten Beiträge nicht erstatten zu müssen; stattdessen werden für die verpassten Trainingszeiten lediglich Gutschriften ausgegeben – etwa in Form von Gutscheinen für Verwandte und Bekannte oder in Form einer Zeitgutschrift.

AK-Konsumentenschützerin Birgit Auner sieht auch dieses Vorgehen als problematisch an: „Solche Gutscheine beziehungsweise die Stilllegung mit der damit verbundenen Zeitgutschrift können nur einvernehmlich vereinbart werden. Das ist selten der Fall.“ Zudem mache die Zeitgutschrift selten Sinn, da sie nicht sofort, also während der Laufzeit des Vertrags, erfolge, sondern erst nach dessen Beendigung.
Kündigungstermine werden nicht eingehalten
Aber auch Konsumentinnen und Konsumenten, deren Beiträge im Zeitraum der Schließung nicht eingehoben wurden, haben laut Auner manchmal Probleme und zwar bei Vertragskündigungen, da die vertraglich vereinbarten Kündigungstermine von einigen Studiobetreibern nicht einhalten werden. Argumentiert wird, dass jene Zeit, in der das Studio geschlossen war, die Vertragslaufzeit verlängere. „Auch das ist ohne Vereinbarung so nicht zulässig“, sagt Auner.