Sterbebegleitung in einem Hospiz
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Soziales

Erste Anfragen zur Sterbeverfügung

Seit dem 1. Jänner kann die Sterbeverfügung beantragt werden – und laut Ärztekammer gibt es auch schon erste Anfragen. Doch der Weg zu einer Sterbeverfügung hat viele Stationen.

Im Dezember 2020 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass das Verbot der Hilfeleistung beim Suizid verfassungswidrig ist. Die Regierung war gefordert, ein neues Gesetz zur Sterbehilfe in Österreich zu erarbeiten, und dieses ist nun seit 1. Jänner in Kraft – mehr dazu in Sterbeverfügung: Zufriedene Reaktionen (25.10.2021).

Erster Schritt: Beurteilung durch zwei Ärzte

Es handelt sich für alle Beteiligten um ein sehr sensibles Thema. Wer sein Leben beenden und dabei Hilfe in Anspruch nehmen möchte, muss eine sogenannte Sterbeverfügung errichten lassen – als erster Schritt müssen hier Mediziner aufgesucht werden: „Das Gesetz sieht eine Beurteilung und Aufklärung durch zwei Ärzte vor, einer davon muss Palliativmediziner sein. Die beiden Ärzte haben auch die Aufgabe, dem Menschen Alternativen und Behandlungsmethoden aufzuzeigen“, sagt Herwig Lindner, Präsident der Ärztekammer Steiermark.

Strenge Kriterien

Bei diesen Gesprächen wird auch beurteilt, ob die sterbewillige Person überhaupt für eine Hilfeleistung beim Suizid in Frage kommt: „Voraussetzung für eine Zustimmung ist eine vollkommen freie Entscheidung des Betroffenen ohne Druck von Dritten. Der Zustand muss eine unheilbare, zum Tod führende oder eine sehr schwere, dauerhafte Krankheit sein, wobei die Krankheit für die betroffene Person einen dauerhaften nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen muss“, erklärt Lindner weiter. Erste Gespräche dieser Art fanden in der Steiermark schon statt.

Zwölf Wochen lange Übergangsphase

Haben beide Mediziner zugestimmt, tritt eine zwölf Wochen lange Übergangsphase in Kraft – erst danach kann die betroffene Person die Sterbeverfügung errichten zu lassen, schildert Dieter Kinzer, Präsident der Notariatskammer Steiermark: „Wir machen dann diese Sterbeverfügung. Wir müssen auch hinweisen, dass mit diesem finalen Schritt auch andere rechtliche Folgen verbunden sind. Wenn das alles überprüft worden ist, kann man diese Sterbeverfügung in das Sterbeverfügungsregister eintragen“, und dann in einer Apotheke das vorgesehene Medikament abholen, das den Tod herbeiführt.

Sowohl Ärzte, als auch Notare sind nicht verpflichtet, Betroffene bei diesem Schritt zu begleiten. Herwig Lindner empfiehlt ein Gespräch mit dem vertrauten Hausarzt, die Notariatskammer für Steiermark führt eine Liste mit Notaren, die diese Leistung anbieten.