Wohnung, Miete, Immobilien
ORF.at/Christian Öser
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Chronik

Leerstandsabgabe: Umsetzung läuft

Seit Anfang Oktober ist es allen steirischen Gemeinden freigestellt, die sogenannte Leerstandsabgabe für leerstehende Häuser und Wohnungen einzuheben. Die Umsetzung kommt in den Gemeinden nun langsam ins Laufen.

Wer eine Wohnung besitzt und diese weder selbst nutzt noch vermietet, kann seit einem halben Jahr von den Gemeinden zur Kasse gebeten werden. Die Gemeinde Ramsau am Dachstein hat als eine der ersten Kommunen jährliche zehn Euro pro freien Quadratmeter beschlossen und will noch im ersten Quartal die ersten Vorschreibungen verschicken.

„Niemandem zu nahe treten“

Bei den Erhebungen bedürfe es viel Fingerspitzengefühl, wie der Ramsauer Bürgermeister Ernst Fischbacher erklärte, „weil man ja wirklich niemandem zu nahe treten möchte; und selbstverständlich nur dem vorschreiben, wo uns diese Gebühr zusteht“.

Das Landesgesetz richte sich nämlich „nicht an den Ortsansässigen, der vielleicht eine Wohnung geerbt hat, wo einer studieren geht oder vielleicht irgendwo arbeitet, sondern da geht’s um das: Da wird ein Haus hingebaut und da ist niemand gemeldet und man sieht, der ist nur drei Wochen im Jahr da – das ist für uns der klassische Leerstand.“

Leerstandsabgabe in Graz frühestens 2024

In der Stadt Graz ist die Leerstandsabgabe zwar ebenfalls geplant, wird aber frühestens 2024 kommen. Die Gründe sieht die zuständige Vizebürgermeisterin Judith Schwentner von den Grünen in der schlechten Datenlage und der schwierigen Erhebung, die Zeit und zusätzliches Personal benötigt: „Und erst wenn wir das gemacht haben und valide Daten haben, dann können wir eine Leerstandsabgabe einrichten bzw. in Aussicht nehmen.“

Ausnahmen in Sanierungsfällen

In den Tourismusgemeinden an der südsteirischen Weinstraße wolle man einen gemeinsamen Weg gehen, wie der Gamlitzer Bürgermeister Fritz Partl betonte: „Es ist wichtig, dass das in Gamlitz gleich ist wie in Leutschach oder Ehrenhausen, und wir haben ja heuer noch Zeit, dass wir das machen und ab nächstes Jahr dann bescheidmäßig vorschreiben. Wir müssen ja schauen, dass wir die Infrastruktur erhalten und da auch was zurückbekommen.“ Das Landesgesetz sieht übrigens auch Ausnahmen vor, wenn zum Beispiel gerade saniert wird oder die Besitzer im Gebäude mit erhobenem Leerstand wohnen.