Registrierkassenpflicht vor Höchstgericht

Am Verfassungsgericht in Wien ist am Mittwoch über die Registrierkassenpflicht verhandelt worden. Entschieden werden soll noch im März; es ist aber keine Aufhebung, sondern eine Feststellung zur Verfassungskonformität zu erwarten.

Seit 1. Jänner benötigen Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro in bar eine Registrierkasse - so will der Finanzminister den Steuerbetrug eindämmen. Ab April sind Strafen möglich. Der hohe Bedarf an Kassen zeigt sich derzeit auch bei einer Fachmesse in Wien - mehr dazu in Andrang bei Registrierkassen-Messe (wien.ORF.at).

„Falsche Zielgruppe“

Eine oststeirische Tischlerin, ein Betreiber von Grillhendlstationen und eine Schmuckdesignerin wollen die Registrierkassenpflicht nun aber zu Fall bringen. Kleinunternehmer seien die falsche Zielgruppe, denn die meisten seien nicht einmal umsatzsteuerpflichtig, argumentiert Rechtsprofessor Johannes Heinrich von der Universität Klagenfurt, der die Kläger juristisch berät: „Wenn ich keine Steuern schulde, dann kann ich solche Steuern auch nicht hinterziehen.“

Dazu kommt, dass die Bemessungsgrundlage von 15.000 Euro rückwirkend ab dem Vorjahr gilt - Unternehmer müssen also auch dann Registrierkassen kaufen, wenn sie heuer keine Barumsätze mehr machen. Das bedeute Rechtsunsicherheit, sagt der Jurist und nennt ein drittes Argument: Auch Zahlungen mit Bankomat oder Kreditkarte gelten als Barumsatz. „Grad da ist es aber so, dass diese Umsätze ohnehin über ein Bankkonto fließen müssen, und das könnte die Steuerbehörde dann auch anders überprüfen“, so Heinrich.

„Eingriff in Grundrechte“

Die Rechtsanwältin Veronika Cortolezis - sie vertrat die drei Unternehmer am Mittwoch vor den Verfassungsrichtern - argumentierte bei der Verhandlung, dass durch die elektronischen Registrierkassen zwar erfasste Umsätze nachträglich schwer zu manipulieren seien, allerdings könne durch die Kassen nicht verhindert werden, dass Umsätze gar nicht erfasst werden. Die Registrierkassenpflicht sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Für eine längere Diskussion sorgte die von den Verfassungsrichtern in Richtung der Regierungsvertreter vorgebrachte Anmerkung, dass im Gesetz nicht klar genug formuliert sei, dass für die Registrierkassenpflicht die Umsätze des Jahres 2015 ausschlaggebend sein sollen. Josef Bauer vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes gab zu bedenken, dass es der Gesetzgeber ja auch in der Hand gehabt hätte, für alle Umsätze eine Registrierkassenpflicht vorzusehen - dann gäbe es diese Diskussion nicht. Dass man sich entschieden habe, kleinere Umsätze außer Acht zu lassen, werde nun zulasten des Gesetzgebers ausgelegt.

Alfred Hacker als Vertreter des Finanzministeriums begründete die Tatsache, dass man die Umsatzgrenze bei 15.000 und nicht erst bei 30.000 Euro - ab wo die Umsatzsteuerpflicht einsetzt - festgelegt hat, damit, dass viele Unternehmen, die nach eigenen Angaben weniger als 30.000 Euro Umsatz machen, in Wahrheit darüber lägen.

Entscheidung noch im März möglich

Eine Entscheidung der Höchstrichter über die Registrierkassenpflicht wird noch in dieser Session, also im März, erwartet - mehr dazu in Klagen gegen Registrierkassenpflicht (oe1.ORF.at). Der VfGH werde das Gesetz aber nicht aufheben, so der Geschäftsführer der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer, Rene Tritscher, sondern lediglich die Verfassungskonformität oder - nichtkonformität feststellen und dem Gesetzgeber gegebenenfalls eine Frist zur Änderung der beanstandeten Bestimmungen setzen.

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