Paragrafendschungel um Tempo 30 in Graz

Im Grazer Stadtgebiet gilt seit 2008 außer auf Vorrangstraßen Tempo 30. Der Verfassungsgerichtshof hob die entsprechende Verordnung nun auf, dennoch darf man auch weiterhin nur 30 km/h fahren - dank einer neuen Verordnung.

Mit der Begründung, dass es keine Hinweise gebe, dass die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung für das gesamte Stadtgebiet von Graz als evident anzusehen wäre, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Stadtsenates und des Bürgermeisters mit der Erkenntnis vom 28. September als gesetzeswidrig auf. Mit „Hinweisen“ ist hier gemeint, dass einige Straßenabschnitte nicht ausreichend daraufhin geprüft wurden, ob und warum dort ein 30er notwendig ist.

Tempo-30 -Schild

APA/Herbert Pfarrhofer

Trotz Kritik des Höchstgerichts - Tempo 30 bleibt in Graz

Bis 31. März 2018 hätte die Stadt Graz jetzt Zeit, das nachzuholen, damit die Verordnung dem Gesetz entspricht - seitens der Stadt dürfte man aber anscheinend schon mit Fehlern gerechnet haben, denn seit Mittwoch gilt einfach eine neue Verordnung.

Bezug auf neuen Paragrafen

Laut dem Leiter des Straßenamts, Thomas Fischer, sei es nun so, dass sich die jetzt aufgehobene Verordnung von 2008 auf §43 der Straßenverkehrsordnung bezieht, bei dem es notwendig ist, dass die Straßenzüge überprüft werden - das sind in Graz rund 800 Kilometer. Der Großteil davon war bereits für eine Verordnung von 1992 überprüft worden, allerdings nicht jeder Straßenzug, was der Verfassungsgerichtshof kritisiert.

In der neuen Verordnung bezieht man sich daher auf einen anderen Paragrafen, nämlich auf §20/2a in der Straßenverkehrsordnung, bei dem es laut Fischer nicht notwendig ist, dass Straßenzüge überprüft werden. Warum man diesen Paragrafen nicht schon für die Verordnung 2008 herangezogen hat, könne er nicht sagen.

Tempo 30 bleibt

Der Grazer Bürgermeister Siegfried Nagl (ÖVP) hofft, Fehler wie diese künftig zu vermeiden - das stamme noch aus alten Zeiten, und er gehe davon aus, dass die neue Lösung gesetzeskonform sei. Tempo 30 gilt damit weiterhin im gesamten Stadtgebiet - außer auf Vorrangstraßen -, und man zahlt auch Strafe, wenn man zu schnell fährt.

Wer in den vergangenen Jahren abgestraft wurde, kann übrigens keinen Einspruch mehr erheben: Nach der Bezahlung der Strafe gibt es rechtlich gesehen keine Möglichkeit mehr, das Geld zurückzufordern. Laut Fischer handelt es sich dann um ein abgeschlossenes Verfahren, das man nicht mehr aufrollen könne.

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