Hubschrauberbergung: Kein voller Kostenersatz

Wer in der Freizeit - etwa auf dem Berg - einen Unfall hat und mit dem Hubschrauber abtransportiert werden muss, muss für den Großteil der Kosten selbst aufkommen. Das bestätigte der Oberste Gerichtshof jetzt im Fall eines Steirers einmal mehr.

Nachdem sich der Obersteirer bei einem Rodelunfall schwer verletzt hatte, musste er mit einem Notarzthubschrauber ins Spital geflogen werden - dafür wurden ihm rund 4.800 Euro in Rechnung gestellt, die Gebietskrankenkasse übernahm allerdings nur knapp 900 Euro, also 16 Prozent, der Kosten. Daraufhin klagte der Mann auf vollen Kostenersatz. Der Fall ging schließlich bis zum Obersten Gerichtshof (OGH), doch auch dort blitzte der Steirer ab.

OGH berief sich auf Urteil von 1996

Der OGH berief sich in seiner Entscheidung auf die bisherige Rechtssprechung. So war das Höchstgericht schon 1996 - nach dem Absturz eines Paragleiters in Tirol - zur Erkenntnis gekommen, dass die Krankenkasse im Falle eines Freizeitunfalls nicht für die vollen Bergekosten aufkommen muss, insbesondere dann, wenn die Kosten wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch für ähnliche Fälle in der Zukunft gilt.

Rat zu privater Unfallversicherung

Daher rät die Gebietskrankenkasse selbst grundsätzlich, eine private Unfallversicherung abzuschließen oder sich etwa dem Alpenverein anzuschließen - nur dann nämlich seien die Kosten für Freizeitunfälle auch gedeckt.

Anderes gilt übrigens bei einem Arbeitsunfall: In diesem Fall werden die Transportkosten von der Allgemeinen Unfallversicherung (AUVA) übernommen. Dies geschieht allerdings nur, so die Auskunft der Versicherungsanstalt, wenn die Einlieferung des Verletzten in die hauseigenen Unfallkrankenhäuser erfolgt und der Hubschraubertransport im Verhältnis zum Grad der Verletzung steht.

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