Bier nicht bezahlt - Strafprozess

Wie schnell man vor dem Strafrichter landen kann, zeigt der Fall eines Grazers, der Anfang August wegen Betrugs vor Gericht steht. Er soll in einem Lokal sieben Bier und eine Schachtel Zigaretten nicht bezahlt haben - Gesamtwert: 24,80 Euro.

Der Beschuldigte sagte aus, dass er Ende März mit Freunden von Mittag bis zum frühen Abend in einem Lokal gesessen sei. Dabei habe er vier Bier getrunken und eine Schachtel Zigaretten bestellt: „Wir haben gesagt: ‚Zahlen.‘ Und jeder hat bezahlt. Ich habe gesagt: ‚Vier Bier und die Schachtel Zigaretten‘“, so der Pensionist.

Drei Bier blieben offen

Die Kellnerin habe allerdings auf sieben offene Bier bestanden und drohte, die Polizei zu rufen. In Gegenwart der Beamten habe er dann die vier Bier zu je 2,80 Euro und die Zigaretten bezahlen wollen, doch die Kellnerin habe das Geld nicht angenommen, so der beschuldigte Pensionist.

Trotz geringen Betrages übliches Verfahren

Anfang August steht der Pensionist nun wegen Betrugs vor Gericht. Im Grunde gehe es dabei um 8,40 Euro - also um die drei nicht bezahlten Bier, die er aber auch nicht konsumiert habe. „Was soll ich mir denken? Es ist lächerlich, wenn man andere Sachen sieht, wo es um fünf oder sechs Millionen geht“, klagt der Beschuldigte.

Laut Staatsanwaltschaft Graz handelt es sich aber trotz des geringen Betrages um ein übliches Verfahren. Man geht, so Sprecherin Barbara Schwarz, hier von einem Bereicherungs- und Täuschungsvorsatz aus. Demnach hätte der Angeklagte bereits bei der Bestellung nicht bezahlen wollen.

Keine Voraussetzung für Verfahrenseinstellung

Für eine Diversion, also eine außergerichtliche Erledigung ohne Strafverfahren, müsste die Sachlage geklärt sein. Das sei hier aber nicht der Fall, und wegen Geringfügigkeit habe man den Fall auch nicht einstellen können: Denn dafür würden Voraussetzungen - wie etwa geringe Schuld, kaum Tatfolgen oder Einsicht des Beschuldigten - fehlen, so Schwarz. Die Kosten eines solchen Verfahrens übersteigen weit die Summe, um die es geht, doch solche Kosten-Nutzen-Rechnungen dürfen im Strafverfahren keine Rolle spielen, so Schwarz weiter.