VfGH-Beschluss: Registrierkassenpflicht bleibt

Mit ihren Beschwerden gegen die Registrierkassenpflicht sind am Dienstag drei steirische Unternehmer beim Verfassungsgericht abgeblitzt. Damit tritt die vielfach diskutierte Regelung am 20. Mai in Kraft.

Vor nicht einmal zwei Wochen hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der drei steirischen Kleinunternehmer gegen die Registrierkassenpflicht öffentlich verhandelt - mehr dazu in Registrierkassenpflicht vor Höchstgericht (01.03.2016) und Frühjahrs-Session: VfGH prüft Beschwerden (17.02.2016).

Am Dienstag haben die Richter ihre Entscheidung verkündet: Die Registrierkassenpflicht bleibt: Die Verpflichtung, eine Registrierkasse zu verwenden, stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit dar.

„Aufwand nicht unverhältnismäßig“

Die drei Kleinunternehmer klagten auch wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands. Das wies Gerhard Holzinger, der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, zurück: Die Kassenpflicht verhindere auch bei kleinen Gewerbetreibenden Manipulationen und stelle eine gleichmäßige Besteuerung sicher. Die Registrierkassenpflicht gilt laut VfGH erst frühestens ab dem 1. Mai des heurigen Jahres. Das Überschrieten der Umsatzgrenzen im Vorjahr spiele keine Rolle, erst der Umsatz ab Jahresanfang sei maßgeblich.

Gemischte Gefühle bei der Wirtschaftskammer

Die Wirtschaftkammer Steiermark sieht die Entscheidung der Verfassungsrichter mit einem lachenden und einem weinenden Auge: Präsident Josef Herk spricht von einem moralischen Sieg - einer der Kritikpunkte sei die rückwirkende Umsatzgrenze gewesen. Außerdem zeigt Herk sich erfreut über die Klarstellung, dass erst Umsätze ab 1. Jänner 2016 für die Registrierkassenpflicht relevant sind.

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