OLG: Zinsklausel für Kontoüberziehung gekippt

Das Oberlandesgericht (OLG) Graz hat am Donnerstag eine Zinsanpassungsklausel für die Kontoüberziehung gekippt. Die Bestimmung der beklagten Hypo Steiermark war dem Richter zu unklar und für die Kunden unverständlich.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist im Auftrag der Arbeiterkammer (AK) Steiermark gegen die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG vor Gericht gezogen und hat nun in zweiter Instanz großteils recht bekommen. Gegen die Entscheidung (4 R 176/16h), über die auch die „Presse“ berichtete, ist keine ordentliche Revision zulässig.

Überschreitung:

Unter einer Überschreitung versteht man eine von der Bank stillschweigend akzeptierte Überziehung mit einem Betrag von mehr als 200 Euro, die nicht aufgrund eines ausdrücklichen Kreditvertrages gewährt wird. Es handelt sich also um einen stillschweigenden Vertrag. Einen Rechtsanspruch auf Überschreitung hat der Kunde nicht. Wenn sich aber die Bank darauf einlässt, gewährt sie ihm einen Kredit.

Unverständlich für Kunden

Stein des Anstoßes war das mittlerweile geänderte „Preisblatt für Privatkonten“ der Hypo Steiermark, konkret die Klauseln „1a: Nomineller Jahreszinssatz mit kurzfristiger Überziehungsmöglichkeit, 1b: Nomineller Jahreszinssatz ohne kurzfristige Überziehungsmöglichkeit p.a. 11,750 Prozent“ und „2: zzgl. Verzugszinsen bei Überschreitung p.A. 5,00 Prozent“.

Das ist laut Gericht intransparent, denn für die Kunden sei unverständlich, von welchem Betrag der Prozentsatz von 11,75 Prozent zu errechnen ist. „Auch bleibt er gänzlich im Unklaren darüber, ob die Zinsen von 11,75 Prozent nur bei einer Überziehung oder auch bei einer Überschreitung fällig sind“, heißt es in dem Urteil.

Überschreitung und Überziehung nicht unterschieden

Das OLG rügt außerdem, dass die Klausel 1a nicht näher erläutert, was unter „kurzfristiger Überziehungsmöglichkeit“ zu verstehen ist. Das verstoße ebenfalls gegen das Transparenzgebot im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Zudem werde nicht zwischen Überziehung und Überschreitung unterschieden. Das Gesetz kennt weiters eine kurzfristige Überziehungsmöglichkeit mit der Besonderheit, dass der Kreditbetrag nach Aufforderung bzw. binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist.

Überziehung:

Bei der Überziehung handelt es sich um einen ausdrücklich vereinbarten Kreditvertrag mit einem Betrag von mehr als 200 Euro, der es ermöglicht, das aktuelle Kontoguthaben zu überschreiten.

Die beklagte Bank hätte zwar in ihrem Preisblatt laut OLG nicht den gesamten Gesetzestext wiedergeben müssen. Jedoch müssten die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien präzise formuliert werden, was bei Klausel 1a nicht der Fall gewesen sei. Die Bestimmung gebe nicht wieder, wann eine „kurzfristige“ Überziehungsmöglichkeit überhaupt vorliegt. „Dem Verbraucher ist es daher... unverständlich, wann Überziehungs-/Überschreitungszinsen überhaupt anfallen können. Zudem wird er im Unklaren darüber gelassen, ob, und wenn ja in welcher Höhe, Zinsen bei anderen Überziehungsmöglichkeiten anfallen.“

Kein Eingehen auf zweite Klausel zu Verzugszinsen

Auf die zweite Klausel zu den Verzugszinsen ging das Gericht nicht ein. Da sie auf unzulässigen Bestimmungen beruhe, sei sie ebenfalls unzulässig. Mit der Kritik an der Höhe der Zinsen blitzte der VKI dagegen ab. Die Zinsen gehören dem Urteil zufolge nicht zu den Nebenbestimmungen, sondern zu den vertraglichen Hauptleistungen. Daher seien sie der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

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