Faschingskostüm kann bei Arbeit auch Pflicht sein

Der Faschingsdienstag ist in Österreich ein normaler Arbeitstag - wer sich trotzdem verkleiden will, braucht dazu die Zustimmung des Arbeitgebers. Umgekehrt kann der Chef durchaus aber auch eine Verkleidung verlangen.

Immer öfter wird in manchen Branchen von der Belegschaft verlangt, am Faschingsdienstag in einem Kostüm zur Arbeit zu kommen, teils wird vom Arbeitgeber sogar vorgegeben, wie das Kostüm auszusehen hat.

Verweigerung kein Grund zur Entlassung

Laut Arbeiterkammer Steiermark muss die Verkleidung aber abgesprochen sein und den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen; auch darf das vom Arbeitgeber vorgeschriebene Kostüm nicht entwürdigend oder lächerlich sein. „Ein klassisches Beispiel wäre, wenn ich sag’, in einem normalen Gasthaus muss man als Kellnerin oben ohne gehen - das ist dann ganz klar gegen den guten Geschmack“, sagt Arbeitsrechtsexpertin Katharina Urleb.

Faschingsmasken

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Das vorgeschriebene Kostüm darf für die Mitarbeiter nicht entwürdigend sein

Mitarbeiter können ein Kostüm sonst auch verweigern, sofern es nicht zugleich Dienstkleidung ist, wie etwa bei Promotionjobs, oder wenn die Kostümierung schon beim Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbart wurde. Ein Nein zur Kostümierung sei generell aber kein Grund für eine fristlose Entlassung, heißt es bei der Arbeiterkammer - mehr dazu in AK: Kein Zwang für Faschingsmaske bei Arbeit (ooe.ORF.at).

Kleidung ist Beruf anzupassen

Jene, die sich am Faschingsdienstag bei der Arbeit aus eigener Initiative verkleiden wollen, sollten laut Arbeiterkammer zuvor die Zustimmung des Chefs einholen. Zwar gibt es keine Gesetze, die das Verkleiden im Job generell verbieten würden, sehr wohl aber Gerichtsentscheidungen, wonach die Kleidung der Mitarbeiter der Art des Betriebes anzupassen ist.

Narrenoutlet

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Kostüme können auch aus Pietäts- oder Sicherheitsgründen verboten sein

„So wird man wohl kaum einen Bestatter in T-Shirt und Jeans oder eine Bankerin in bauchfreiem Top und Ultra-Minirock finden - es gibt Berufe, wo ein seriöser Auftritt gegenüber der Kundschaft erwartet wird“, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin. In solchen Betrieben können Verkleidungen daher auch ohne ausdrückliche Anweisung des Chefs verboten sein.

Problematisch und ebenfalls verboten sind Verkleidungen, wenn sie gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen: „In Betrieben, wo Maschinen rotieren, wie zum Beispiel bei einer Drehbank, ist weite Bekleidung nicht erlaubt. Das betrifft auch Kostüme“, sagt Erich Holler vom AK-Arbeitnehmerschutz.

Laut Urleb sei es in den letzten Jahren im Fasching weder zu großen Problemen, noch zu direkten Anfragen oder gar Folgeentlassungen wegen eines Kostüms gekommen - Fakt aber ist: Verscherzen sollte man es sich mit dem Arbeitgeber auch zu Fasching nicht.

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