EuGH: Umweltbeschwerde von steir. Fischer

Bei einer Umweltbeschwerde hat ein Fischer am Donnerstag Recht vom EuGH bekommen: Er setzte sich gegen das 2002 an der Mürz errichtete Wasserkraftwerk ein, aufgrund dessen junge Fische verendet sein sollen.

Durch das Kraftwerk sei es wiederholt zu kurzfristigen Schwankungen des Wasserspiegels gekommen, wodurch die jungen Fische dem fließenden Wasser nicht mehr folgen konnten und in Gefahr gerieten. Der Mann, der eine Fischereiberechtigung für die Mürz besitzt, hatte daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft eine Umweltbeschwerde erhoben.

Beschwerde zunächst abgelehnt

Diese wurde zunächst vom Unabhängigen Verwaltungssenat der Steiermark abgelehnt. Die Begründung: Der Schaden wäre durch die wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerks gedeckt, und könne daher nicht als Umweltschaden im Sinne des Bundes-Umweltgesetzes definiert werden.

Der vom Mann angerufene österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ersuchte in der Folge den EuGH um die Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

Regelungen und Haftung nicht vereinbar

Schließlich bekam der steirische Fischer Recht in der Frage, ob die Regelungen über den Umweltschaden und die Umweltbeschwerde im österreichischen Bundes-Umweltgesetz mit der EU-Richtlinie 2004/35 über die Umwelthaftung vereinbar seien. Dies sei nicht der Fall, urteilte der EuGH.

In seinem Urteil begründete der EuGH, dass diese Richtlinie „der nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Schaden“ mit erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Gewässer vom Begriff des „Umweltschadens“ ausgenommen sei, „weil er durch eine Bewilligung in Anwendung des nationalen Rechts gedeckt ist“. Auch stünde die EU-Richtlinie der nationalen Rechtsvorschrift, wonach Fischereiberechtigte kein Prüfungsverfahren in Bezug auf einen Umweltschaden durchführen lassen dürfen, entgegen.