Zettelflut: Betragsgrenze für Kassabons gefordert

Die sogenannte Belegerteilungspflicht, die im Zuge der Registrierkassenpflicht eingeführt worden ist, sorgt für Unmut: Die Wirtschaftskammer fordert nun eine Betragsgrenze, bei der keine Belege gedruckt werden müssen.

Seit Anfang des Jahres 2016 ist die Registrierkassenpflicht in Kraft. Damit wurde auch die Belegerteilungspflicht - dass Betriebe ihren Kunden bei jeder Zahlung auch einen Kassabon ausdrucken und mitgeben müssen - notwendig; der Kunde hingegen ist gesetzlich verpflichtet, den Beleg für Kontrollzwecke bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.

Unpraktisch im Alltag

Während sich die steirischen Betriebe mit der Registrierkasse und deren Anschaffungskosten arrangiert hätten, sorge die Belegerteilungspflicht im Alltag für Unmut - besonders bei Kleinbetrieben, die schnell Ware über den Tresen schicken. „Der typische Würstelstand, der muss schnell mehrere Sachen rausgeben, alles, was mit Kleinbeträgen zu tun hat. Oder das Schulbuffet zum Beispiel, wo hunderte Kinder anstehen - das Kind wird sicher nicht für einen Lutscher einen Beleg mitnehmen“, sagt der Obmann der Sparte Gastronomie in der steirischen Wirtschaftskammer, Klaus Friedl.

Keine Belegspflicht bis 20 Euro gefordert

Auch Erwachsene nehmen den Beleg oft nicht mit, „und dann türmen sich die Stapel in den Mülleimern oder an der Kassa selbst - Müll oder Zettel produzieren im Grunde genommen für nichts“, so Friedl. Die Betriebe fordern daher eine Belegsgrenze ein: „Konkreter Wunsch wäre es, diese Belegerteilungspflicht bis 20 Euro einfach aufzumachen“, sagt Friedl.

Ausnahme wäre keine Ausnahme

Dann müsse man nicht jedem Gast eine Rechnung mitgeben, der zu bezahlende Betrag erscheine sowieso auf einem Display: „Das würde für mache Betriebe eine Erleichterung sein“, so der Spartenobmann. Die Belegsgrenze würde sich in die bereits bestehenden gesetzlich verankerten Ausnahmen einreihen, so Friedl: Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen etwa für Umsätze im Freien, in Hütten oder Buschenschenken. Betriebe müssen die Belege außerdem sieben Jahre aufbehalten.

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