Verhüllungsverbot: Was zu Fasching erlaubt ist
Grundsätzlich gilt seit dem 1. Oktober 2017 in Österreich ein Verhüllungsverbot: Das Tragen eines Gesichtsschleiers ist daher ebenso verboten wie jegliche andere unbegründete Form der öffentlichen Verhüllung. Wer dagegen verstößt, riskiert bis zu 150 Euro Geldstrafe.
Verkleidung zu Fasching erlaubt
Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei Frost oder Smogalarm und auch bei diversen Veranstaltungen wie Krampusläufe oder eben Faschingsumzüge: „Dieses Antigesichts-Verhüllungsgesetz sieht eine Ausnahme vor, zum Beispiel kulturelle oder traditionelle Veranstaltungen. Verkleidungen zu Fasching sind also jederzeit erlaubt“, sagt Jürgen Haas, Sprecher der Landespolizeidirektion.
Zusätzliche Absperrungen
Den größten Faschingsumzug gibt es auch heuer wieder in der Grazer Innenstadt. Eine präventive Einlasskontrolle wird es nicht geben, die Polizei ist aber verstärkt im Einsatz; daneben gibt es spezielle Sicherheitsmaßnahmen: „Wir haben mobile Sperrkomponenten, die wir bei Zufahrtsstraßen zur Innenstadt anbringen werden. Das können Fahrzeuge oder auch Betonelemente sein, die sichtbar als Absperrung dienen“, so Haas.
Die vergangenen Jahre zeigen laut Jürgen Haas, dass die Faschingsveranstaltungen in der Steiermark - insbesondere auch in Graz - ohne große Zwischenfälle ablaufen; auch kleinere Delikte wie Laden- oder Taschendiebstähle würden sich in Grenzen halten.