Neues Lawinenschutzgesetz beschlossen

Ein neues Lawinenschutzgesetz soll für mehr Sicherheit auf den Bergen sorgen - am Dienstag wurde es im Landtag beschlossen. Die Mitarbeiter der Lawinenkommissionen sollen damit Rückendeckung bekommen.

39 Lawinenkommissionen gibt es in der Steiermark, die 40. ist gerade im Gesäuse im Entstehen. Hunderte Mitarbeiter sind in den Kommissionen tätig, viele davon ehrenamtlich: Sie müssen entscheiden, ob Lawinen gesprengt und ob Pisten, Loipen oder Straßen wegen Lawinengefahr gesperrt werden müssen.

Arbeit bisher in gesetzlichem Graubereich

Die Arbeit der Lawinenkommissionen fand bisher in einem gesetzlichen Graubereich statt, sagt der für den Katastrophenschutz zuständige Landeshauptmann-Stellvertreter Michael Schickhofer (SPÖ): „Wenn es keine klaren Regelungen gibt, kann es sein, dass Klagen gegen Lawinenkommissionsmitglieder ergehen, auf zivilrechtlichem Weg. Wenn jemand freiwillig arbeitet fürs Land und rund um die Uhr zur Verfügung steht, dann dürfen diesen Personen keine Klagen drohen.“ Das war bisher theoretisch möglich, etwa wenn einem Skiliftbetreiber durch eine Pistensperre ein Verdienstentgang entsteht.

Ab 1. Jänner in Kraft

Das Lawinenkommissionsgesetz wurde bei der Landtagssitzung am Dienstag beschlossen und tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Das neue Lawinenkommissionsgesetz soll das jetzt verhindern: Es schafft eine rechtliche Basis, auf der die Kommissionen tätig werden können. Es regelt Finanzierung und Versicherungen, Kompetenzen und Haftungsfragen und soll so für Rechtssicherheit für die Mitglieder sorgen.

Mitarbeiter sollen voll abgesichert sein

Schickhofer sieht die Steiermark damit auch in einer Vorreiterrolle, ist sie doch erst das zweite Bundesland nach Tirol mit einem derartigen Gesetz: „Mir geht es jetzt darum, dass wir nach Tiroler Vorbild auch für die Steirer dafür sorgen, dass die Lawinenkommissionen und deren Tätigkeiten voll abgesichert sind. Das heißt, dass geklärt ist, welche Rechte haben die Mitglieder einer Lawinenkommission, aber auch, was sind ihre klaren Zuständigkeiten.“