Gutscheine: Experten raten, Fristen zu beachten

Seit Mittwoch werden Weihnachtsgutscheine verstärkt eingelöst. Auch Konsumentenschützer raten derzeit zum raschen Einlösen: Denn Gutscheine sind zwar in der Regel 30 Jahre gültig - dennoch gibt es Ausnahmen.

Gutschein ist nicht gleich Gutschein - das Wirtschafts- und Gewerberecht unterscheidet zwischen Gratisgutscheinen, Wertgutscheinen, Umtauschgutscheinen, Sachgutscheinen und Leistungsgutscheinen. Zu Weihnachten verschenkte Gutscheine sind in der Regel Wertgutscheine, die auf einen bestimmten Eurobetrag lauten und die man lange einlösen kann.

„Triftiger Grund muss gegeben sein“

Herbert Puschl vom AK-Konsumentenschutz bestätigt: „Wenn ein Gutschein keine Befristung hat, dann kann man annehmen, dass er 30 Jahre gilt. Befristungen sind möglich, allerdings muss ein guter und insbesondere auch triftiger Grund für eine solche Befristung gegeben sein.“

Je kürzer die angegebene Verjährungsfrist bei Wertgutscheinen ist, desto triftiger muss der Grund des Ausstellers sein. Kürzer als zwei Jahre sind definitiv nicht zulässig - dazu gibt es bereits entsprechende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes.

Abgelaufene Gutscheine aufbehalten

Abgelaufene Gutscheine sollte man nicht wegwerfen, rät Puschl: „Es kann nie schaden mit dem Unternehmer, mit dem Aussteller des Gutscheines Kontakt aufzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.“

Um Diskussionen oder gar einen Rechtsstreit zu vermeiden, empfiehlt die Arbeiterkammer aber grundsätzlich Gutscheine möglichst rasch einzulösen. Durch die Inflation verliert er an Wert, auch ein Konkurs des ausstellenden Unternehmens kann immer passieren.

Wechselgeld oder weiterer Gutschein?

Und falls doch ein Gutschein verloren geht und nach langer Zeit wieder auftaucht - vielleicht sogar noch mit Schilling-Währung - gibt es einen offiziellen Umrechnungskurs. Das heißt, auch diese Gutscheine kann man laut dem Experten noch einlösen.

Und was beim Gutschein-Einlösen noch passieren kann. Der Wert ist höher als der Preis des ausgewählten Artikels. Konsumentenschützer Herbert Puschl dazu: „Meines Erachtens ist der Aussteller nicht verpflichtet, Wechselgeld herauszugeben. Er müsste nur einen Gutschein in der offenen Höhe ausstellen“ - auch für diesen gilt wieder der Rat der AK - möglichst rasch einlösen.

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