Geschenke-Umtausch nach Weihnachten

Der erste Werktag nach Weihnachten ist traditionell einer der umsatzstärksten Tage für Geschäftsleute. Gründe dafür sind das Einlösen von Gutscheinen und der Umtausch von Geschenken. Dieser ist allerdings nicht immer gestattet.

Nach dem Geschenke-Auspacken kommt für viele das Geschenke-Umtauschen. Dass Geschäfte die von ihnen verkauften Waren zurücknehmen, ist allerdings keine Selbstverständlichkeit. Ein Recht auf Umtausch gibt es nämlich nicht, sagt Bettina Schrittwieser von der Arbeiterkammer.

Geschenk Packerl Christbaum

ORF

Viele Geschenke landen erst unter dem Christbaum und dann wieder im Kaufhaus

Nicht zu lange Zeit lassen

„Es wird von den Geschäften oft freiwillig ein Umtauschrecht gewährt. Dies Geschäfte können daher auch bestimmen, wie lange man dieses Umtauschrecht in Anspruch nehmen kann“, erklärt die Konsumentenschutz-Expertin.

Allzu lange sollte man sich mit dem Umtausch von Geschenken nicht Zeit lassen. Egal, ob diese im Internet oder im Geschäft gekauft wurden. „Auf der Rechnung ist meistens vermerkt, wie lange man die Waren umtauschen kann. Dort steht auch, ob man das Geld zurückbekommt oder ob man einen Gutschein erhält“, so Schrittwieser.

Rechnung immer aufbewahren

In vielen Fällen haben Beschenkte keine Rechnung für das Produkt. Hier kommt es beim Umtausch auf die Kulanz des Verkäufers an, meint Schrittwieser: „Wenn das Geschäft sagt, wir tauschen ohne Rechnung nicht um, dann kann man wenig tun. Rechtliche Ansprüche gibt es nicht.“

Die Expertin weist auch darauf hin, dass auf der Rechnung vermerkt sein müsste, ob ein Geschenk für eine Rücknahme originalverpackt sein müsse. Bereits gebrauchte Waren werden nur in den seltensten Fällen zurückgenommen.

Besonders kulant in Sachen Umtausch ist die Modebranche. Bei Onlinebestellungen liegt meist ein Rücksendeetikett der Verpackung bei. Die Versandkosten müssen allerdings bei vielen Versandhäusern vom Käufer übernommen werden.

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