Partykeller-Mord: 13 Jahre Haft und Einweisung

Zum zweiten Mal hat sich am Mittwoch ein 18-Jähriger vor Gericht verantworten müssen, der vor zwei Jahren einen Freund ermordet hatte. Das Urteil: 13 Jahren Haft und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Zu der Bluttat kam es im Juni 2014 in einem Partykeller in Graz: Ein damals 14 Jahre altes Mädchen wurde vergewaltigt; die Täter - zwei 17-jährige Burschen - sollen ihrem Opfer zuvor ein Schlafmittel verabreicht haben.

Schuss in den Kopf

Da die beiden Burschen Angst hatten, das Mädchen könnte die Polizei verständigen, soll der 17-jährige Kärntner die 14-Jährige mit einer Gaspistole bedroht haben. Der zweite 17-Jährige soll daraufhin aus der Wohnung seines Großvaters ein Gewehr geholt und dem anderen damit in den Kopf geschossen haben - der Jugendliche war sofort tot. Nach der Tat verscharrten der Angeklagte und sein Großvater die Leiche in Ungarn.

Schuldspruch ist rechtskräftig

Der heute 18-Jährige wurde zu zehn Jahren verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der im vergangenen Mai gefällte Schuldspruch ist rechtskräftig, ein Formalfehler hatte aber zur Aufhebung der Strafe und der Einweisung geführt – mehr dazu in OGH kippt Urteil (24.2.2016).

Haus Graz Geidorf

APA/WOLFGANG WEHAP

In diesem Haus kam es zur Bluttat

Bei der Verhandlung am Mittwoch ging es nun unter anderem um die Begutachtung des Beschuldigten durch einen Psychiater, zu der dieser im ersten Verfahren seine Zustimmung nicht gegeben hatte, weil kein auf Jugendliche spezialisierter Sachverständiger zur Verfügung stand. Auch wurden die Umstände, die zur Tat geführt hatten, nochmals kurz erläutert – mehr dazu in Partykeller-Mord: Zehn Jahre Haft (7.5.2015).

Tätowierung mit Aufschrift „Vendetta“

Der Angeklagte hatte schon vor dem Mord einem 13-Jährigen mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen. In der Haftanstalt hatte er eine gröbere Schlägerei mit einem Mitgefangenen und wurde auch dafür verurteilt; außerdem ließ er sich laut Staatsanwältin in der Haft eine Tätowierung mit der Aufschrift „Vendetta“ und „§75“ (Mordparagraf, Anm.) machen.

Noch nicht rechtskräftig

Die Geschworenen mussten am Mittwoch nicht über die Schuld, sondern nur über die Strafe entscheiden: Sie hielten 13 Jahre Haft für angemessen, außerdem wurde erneut die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt. Der neu verfügte Teil des Urteils ist noch nicht rechtskräftig.