Impfung
Land OÖ/Ernst Grilnberger
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Coronavirus

CoV-Impfung sorgt für Anfragenflut bei AK

Das Thema CoV-Schutzimpfung und Arbeitsplatz beschäftigt derzeit viele Steirer. Bei der Arbeiterkammer gehen daher täglich zahlreiche Anfragen rund um die eigenen Rechte als Arbeitnehmer ein.

Ein Rundruf in den Rechtsabteilungen und Außenstellen der steirischen Arbeiterkammer habe ergeben, dass sich die Anfragen zum Thema Impfen häufen – und die häufigste Frage sei: „Der Arbeitgeber will, dass ich mich impfen lasse, muss ich das tun?“

In diesem Fall sei die Antwort grundsätzlich klar, sagt Werner Anzenberger, der die Bereiche Recht und Sozialpolitik leitet: „Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass ich mich impfen lasse, weil es keine gesetzliche Impfpflicht gibt.“

Verpflichtende Impfung in Ausnahmefällen

In Einzelfällen müsse man sich unter Umständen aber doch impfen lassen, sagt Werner Anzenberger, da der Arbeitgeber auch seiner eigenen Fürsorgepflicht nachkommen und etwa Kunden schützen müsse – wann dies der Fall sei, könne man wegen der fehlenden Rechtsprechung aber schwer sagen.

Es könne aber sicher nur in Ausnahmefällen so sein, so Anzenberger weiter, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt oder es vertraglich vereinbart wurde – möglicherweise könnte dies in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim der Fall sein, so der Experte.

Impfstatus darf in der Regel nicht erfragt werden

Auch in Bezug auf den Impfstatus müsse man im Regelfall dem Arbeitgeber keine Auskunft geben, so Anzenberger: „Auch hier muss man sagen, nur dann, wenn ich rechtlich dazu verpflichtet bin, dass ich mich auch impfen lasse. Wenn nicht, hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht, mich zu fragen, ob ich irgendeine medizinische Handlung vorgenommen habe, also ich kann grundsätzlich diese Frage unbeantwortet lassen.“

Liegt kein Bruch des Arbeitsvertrages vor, könne es keine Entlassung geben, sagt Anzenberger. Kommt es zu einer Kündigung, könne man sie anfechten: „Hier kann es schon darauf ankommen, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich geimpft ist – dann verliere ich unter Umständen meine Arbeit.“

Einzelne Beurteilung notwendig

Jeder Fall müsse einzeln beurteilt werden, so die Arbeiterkammer. Auch Datenschutzrechtsexperten der Uni Graz sagen, Arbeitgeber dürfen sich nicht nach dem Impfstatus ihrer Mitarbeiter erkundigen – ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers allein reiche in diesem Fall nicht aus.