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Arche Noah
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Chronik

„Arche Noah“ offenbar handlungsunfähig

Der Verein „Arche Noah – Aktiver Tierschutz Austria“ steht aktuell ohne Vorstand da – und das hat offensichtlich einen handlungsunfähigen Verein in vielerlei Hinsicht zur Folge. Nun wird eine rasche Lösung gesucht, wobei auch die Vereinsbehörde eingreifen könnte.

Ob Brauchtumsverein, Gesangsverein oder Sportverein – in Österreich werden laut Gesetz bei allen eingetragenen Vereinen mindestens zwei Personen für den Vorstand und weitere zwei Personen als Rechnungsprüfer benötigt. Genau das sei das Problem des Vereins, der das größte Grazer Tierheim, die „Arche Noah“, führt, sagt der Grazer Rechtsanwalt Rainer Beck – denn laut aktuellem Vereinsregisterauszug vom 28. September gibt es seit Juni des Vorjahres keinen Vorstand im Verein.

„Es gibt ein Zivilurteil vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, das besagt, dass der Vereinsvorstand, der bis vor kurzem eingetragen war, nicht eingetragen sein darf, weil er in einer Wahl zustande gekommen ist, die nicht rechtmäßig war“, führt Beck aus – der Anwalt vertritt nach eigenen Angaben „einige Mitglieder und die Rechnungsprüferinnen“ des Vereins.

Zurückzuführen sei die gerichtliche Absetzung des Vorstands auf ein offensichtlich verloren gegangenes behördliches Schriftstück durch einen Fehler in der internen Organisation, sagt wiederum der Anwalt des Vereins, Friedrich Filzmaier.

Auswirkungen für Mitarbeiter, Partner und Fördergeber

Das Fehlen eines Vorstandes, der übrigens auf der Homepage der „Arche Noah“ noch namentlich genannt ist, habe weitreichende Folgen, schildert Beck: „Ein Verein, der eingetragen ist, existiert zwar noch als Rechtspersönlichkeit, ist aber nicht handlungsfähig. Weil nur durch Organe, die in den Vorstand nach den Statuten gewählt und auch eingetragen sind, wäre der Verein handlungsfähig.“

Das habe Auswirkungen auf fast alle Vereinstätigkeiten, denn wenn es keinen Vorstand gibt, können auch keine wie auch immer gearteten Verträge abgeschlossen werden. Das sorge für einen untragbaren Zustand, so der Rechtsanwalt: „Allein schon wegen den Mitarbeitern, wegen Geschäftspartnern, wegen Fördergebern etc.“

Neuwahl oder Wiedereinsetzung

Die offensichtliche Handlungsunfähigkeit des Vereins kann nur durch eine Neuwahl des Vorstandes im Rahmen einer Generalversammlung oder durch die gerichtliche Bestellung eines Kurators erfolgen. Dafür ist die Vereinsbehörde zuständig, die bei der Landespolizeidirektion angesiedelt ist. Zu erwarten ist, dass die Behörde den Auftrag zu einer Generalversammlung mit einer Neuwahl des Vorstandes erteilen wird.

Laut Anwalt Filzmaier gäbe es aber auch noch einen anderen Ausweg: „Aus meiner Sicht wäre die leichteste Möglichkeit, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird. Ob das möglich ist und ob das Gericht im Versehen des Vereines eine leichte Fahrlässigkeit sieht, ist letztendlich eine Beurteilung des Gerichtes.“

Land zahlte im Vorjahr 730.000 Euro

Das muss aber rasch geschehen, denn es gilt ja den laufenden Betrieb zu gewährleisten. Offen bleibt auch, wer aktuell im Namen des Vereins Bankgeschäfte durchführen kann – in so einer Situation ist meist eine Kontensperre die Folge.

Das Land Steiermark hat mit dem Verein außerdem für eine gewisse Zahl an Heimplätzen für den behördlichen Tierschutz einen Vertrag abgeschlossen und dafür im Vorjahr eine Entschädigung von rund 730.000 Euro bezahlt. Auf die Frage des ORF Steiermark, wie das Land kontrolliert, ob das Geld trotz offenbar unklarer Vereinsstrukturen auch richtig ausgegeben wird, wurde nach mehrfacher Urgenz schriftlich folgende Stellungnahme übermittelt: „Für das Land Steiermark steht das Wohl der unterzubringenden Tiere im Vordergrund. Zu internen Vereinsthemen besteht keine Zuständigkeit.“