Osterfeuer Haufen
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Chronik

Erste Osterfeuer bereits in Vorbereitung

In der Steiermark werden bereits die ersten Osterfeuer vorbereitet, die in zwei Wochen, am Karsamstag, entzündet werden sollen. Erlaubt sind die Brauchtumsfeuer aber auch heuer nur unter strengen Auflagen, verboten bleiben sie in Graz.

Erste Vorbereitungen für das Osterfeuer laufen aktuell etwa auf der Janischwiese in der Gemeinde Hart bei Graz. Dafür verantwortlich zeichnen Mitglieder der Berg- und Naturwacht, zu denen auch Robert Kallinger gehört.

Für Kallinger steht im Vordergrund, dass beim Brauchtumsfeuer keine Tiere zu Schaden kommen: „Wichtig ist, dass der Haufen ganz frisch aufgeschichtet ist und wenn er schon länger liegen sollte, dass er noch einmal umgeschlichtet wird, so dass die ganzen Kleintiere die Möglichkeit haben, noch zu flüchten und nicht mit dem Osterfeuer mit verbrannt werden.“ Im Bedarfsfall stelle die Naturwacht noch Wildvergrämungsgeräte auf, „um die letzten Kleintiere aus dem Haufen auch noch rauszubekommen.“

Berg- und Naturwacht Osterfeuer Haufen
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Abfälle und Brandbeschleuniger verboten

Doch es gilt auch noch andere Regeln zu beachten: Verboten ist etwa das Verbrennen von Abfällen oder von Grünschnitt, weil das zu starker Rauchentwicklung führen würde; auch dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.

Das Brennholz selbst muss völlig trocken sein, schildert Ingrid Winter vom Referat für Abfall- und Ressourcenwirtschaft des Landes: „Grundsätzlich darf nur ein Holz, das ich sonst auch als Brennstoff verwenden könnte, verwenden; das heißt, es muss trocken sein, es darf nicht zu einer übermäßigen Rauchentwicklung kommen und wenn es sehr windig ist, ist es natürlich aus Sicherheitsgründen nicht zulässig, dass ich ein Feuer entfache, weil es sich unkontrolliert ausbreiten könnte.“

Osterfeuer Verordnung
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Ein Osterfeuer pro Gemeindegebiet

Ausnahmslos verboten sind Osterfeuer im Grazer Stadtgebiet. Hart bei Graz zählt zu jenen Gemeinden im Feinstaubsanierungsgebiet, die nur ein einziges Osterfeuer im Gemeindegebiet haben dürfen: „Das sind ausgewiesene Gemeinden, die stehen im Detail auf unserer Homepage oder auch in der Brauchtumsfeuer-Verordnung.“ Zusätzlich sind Osterfeuer nur befristet erlaubt und zwar von „Karsamstag, 15.00 Uhr bis um 3.00 Uhr in der Früh am Ostersonntag.“ Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert Strafen bis zu 3630 Euro.