1981 war die Steirerin Witwe geworden und hatte Witwenpension bekommen. Im darauffolgenden Jahr heiratete sie ihren zweiten Gatten, von dem sie sich sechs Jahre später scheiden ließ. Wieder bezog sie Witwenpension – und das wollte sie sich offenbar nicht nehmen lassen, auch als sie ihren zweiten Ehemann wieder heiratete.
Hochzeiten und Scheidungen bis 2022
Bis zum Mai 2022 heiratete sie denselben Gatten weitere elfmal und ließ sich ebenso oft wieder scheiden, obwohl die beiden die ganze Zeit in einem gemeinsamen Haushalt lebten und „die Haushaltstätigkeiten und die (wesentlichen) Kosten teilten und auch eine Geschlechtsgemeinschaft unterhielten“, wie es vom OGH nun hieß.
PVA hatte nach der zwölfte Scheidung genug
Nach den ersten elf Scheidungen gewährte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) der Klägerin nach Ablauf der Wartefrist von 2,5 Jahren jeweils erneut die Witwenpension nach ihrem verstorbenen ersten Gatten und nach jeder erneuten Heirat immer eine Abfertigung in Höhe des 2,5-fachen Jahresbezugs der Witwenpension. Nach der letzten Scheidung im Mai 2022 allerdings verweigerte die Pensionsversicherungsanstalt die erneute Gewährung der Witwenpension, weil die mittlerweile zwölfte Scheidung von ihrem zweiten Gatten „eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Scheidungsrechts darstelle“.
Frau vor OGH abgeblitzt
Das gefiel der Frau nicht, sie zog vor den Obersten Gerichtshof. Dieser bestätigte im März aber das Urteil des Erstgerichts: Da die Lebensverhältnisse der beiden seit ihrer ersten Heirat unverändert blieben, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe unheilbar zerrüttet war, hieß es.