Homeoffice
APA/BARBARA GINDL
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Wirtschaft

Homeoffice: Neues Gesetz bringt mehr Möglichkeiten

Das „Telearbeitsgesetz“ soll novelliert werden – so soll Homeoffice künftig etwa bei Angehörigen, in Bibliotheken oder im Kaffeehaus erlaubt sein. Unternehmen, die Homeoffice nicht anbieten, haben mittlerweile sogar einen klaren Wettbewerbsnachteil.

Homeoffice ist für viele ein wichtiger Teil der Job-Zufriedenheit: Laut einer aktuellen deutschen Studie würden sogar fast 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Wegfall einer Homeoffice-Regelung daran denken, den Job zu wechseln. Das erklärt, wieso auch die Arbeitgeber-Vertreter dem neuen Gesetzesvorschlag und den Ausweitungsmöglichkeiten zugestimmt haben.

Für Florian Mosing vom Institut für Wirtschafts- und Standortentwicklung der Wirtschaftskammer Steiermark ist der Gesetzesentwurf daher eine logische Folge: „Zunächst ist einmal anzumerken, dass der Gesetzgeber einfach dem Zeitgeist Rechnung getragen hat. Und warum trägt das die Arbeitgeberseite mit? Man wirbt um Arbeitskräfte, und das hat die Konsequenz, dass sie damit natürlich zusätzlich an Attraktivität für potenzielle Arbeitnehmer gewinnen.“

„Gekommen, um zu bleiben“

Bei der dringenden Suche nach Fachkräften in den unterschiedlichsten Branchen ist Homeoffice tatsächlich zum unverzichtbaren Bestandteil von Jobangeboten geworden – das bestätigt auch Karl-Heinz Snobe vom AMS Steiermark: „Es ist für Betriebe ein großer Wettbewerbsvorteil, wenn die Möglichkeit für Homeoffice gegeben wird. Umgekehrt ist es auch ein Nachteil für jene Betriebe, wo das weniger möglich ist. Ich dachte ja, dass das abnehmen wird nach Corona, aber das ist falsch – es ist gekommen, um zu bleiben! Ohne Homeoffice geht fast gar nichts mehr.“

Kann nicht einseitig durchgesetzt werden

Was im neuen Gesetz hingegen gleich bleibt – egal, ob wie bisher nur zu Hause und dann auch bei Angehörigen, im Kaffeehaus oder in einer Bibliothek: Homeoffice muss immer einvernehmlich vereinbart und kann nicht einseitig durchgesetzt werden, weder vom Arbeitnehmer, noch vom Arbeitgeber. Die Begutachtungsfrist für den Gesetzesentwurf läuft bis 21. Mai; erst dann kann er dem Nationalrat zur Abstimmung vorgelegt werden.