Symbolbild Kindergarten Kinderbetreuung
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Coronavirus

Kindergärten: Regelbetrieb ab 25. Jänner geplant

In der Steiermark soll nach dem 24. Jänner wieder der Regelbetrieb in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zurückkehren. Die Betonung liegt auf „soll“, denn der Termin wackelt mit der möglichen Verlängerung des Lockdowns in Österreich.

Auf eine Betreuung zu Hause durch die Großeltern soll verzichtet werden, hieß es am Freitag in einer Aussendung vom Land Steiermark. „Das Infektionsgeschehen macht es erforderlich, dass wir weiterhin unsere Kontakte so weit wie möglich reduzieren. Die Betreuung der Kinder zu Hause leistet dabei einen wichtigen Beitrag, um weitere Ansteckungen zu verhindern, damit der aktuelle Lockdown auch die notwendige Wirkung zeigen kann“, so Bildungslandesrätin Juliane Bogner-Strauß (ÖVP).

Um dann am 25. Jänner wieder „normalen“ Betrieb in den Kindergärten zu haben, sollen die angebotenen Massentests helfen: Personal der Einrichtungen könne sich dort stets testen lassen – mehr dazu in Kostenlose CoV-Antigen-Tests starten (10.1.2021). Allerdings wackelt der Termin mit der möglichen Verlängerung des Lockdowns in Österreich. Bis dahin gelte jedenfalls weiterhin, dass der Nachwuchs nach Möglichkeit zu Hause betreut werden soll. Wo das etwa aus beruflichen Gründen nicht möglich ist, können die Einrichtungen aber wie bisher genutzt werden.

Mund-Nasen-Schutz nur unter Erwachsenen

Für Pädagoginnen und Pädagogen gilt im Umgang mit Kindern kein verpflichtender Mund-Nasen-Schutz – dieser gilt nur, wenn der Abstand untereinander bzw. zu anderen erwachsenen Personen nicht eingehalten werden kann; zudem gelten weiterhin erhöhte Hygienevorschriften und Beschränkungen für externes Personal.

„Es darf nur Personal, welches zur Entwicklung der Kinder unerlässlich ist, unter Auflagen in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Dazu zählen etwa Sprachförderkräfte, Personal der Integrativen Zusatzbetreuung oder auszubildende Elementarpädagogen bzw. Betreuer für einschlägige Praktika“, heißt es. Mund-Nasen-Schutz sei für externes Personal dann zu tragen, wenn der Abstand zu anderen erwachsenen Personen nicht eingehalten werden kann.