Hochstand bei Nickelsdorf, wo der Bundesheer-Soldat angeschossen wurde
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Chronik

Soldaten angeschossen: Republik muss zahlen

Nach einem Unfall beim Bundesheer, bei dem ein Vorgesetzter einem Grundwehrdiener mit einer Pistole versehentlich in den Oberschenkel geschossen hatte, muss der Bund den verletzten Soldaten entschädigen. Das stellte nun der Oberste Gerichtshof (OGH) klar.

Der Unfall hatte sich im August 2019 in der Südsteiermark ereignet: Der damals 20-jährige Oberösterreicher erlitt einen glatten Durchschuss, der junge Mann musste operiert werden – mehr dazu in Schussunfall in südoststeirischer Kaserne (19.8.2019).

Bund blitzte mit Revision ab

Der Grundwehrdiener verlangte Schadenersatz und klagte den Bund als Rechtsträger des Bundesheeres auf etwa 22.000 Euro Schadenersatz. Die Vorinstanzen gaben ihm recht, der Bund ging in Revision. Wie die Tageszeitung „Die Presse“ in ihrer Mittwochausgabe berichtet, entschied der OGH nun, dass sich der Bund bei einem Grundwehrdiener nicht auf eine Einschränkung der Haftung des Dienstgebers berufen könne.

Diese würde an sich dann schlagend, wenn die Schädigung nicht vorsätzlich erfolgt ist – wie eigentlich in diesem Fall: Der Vorgesetzte hatte das Entladen der Schusswaffen überwacht, dürfte dabei aber auf die Entladung seiner eigenen Pistole vergessen haben. Beim Verstauen der Waffe im Spind löste sich der Schuss und traf den Soldaten – mehr dazu in Schussunfall: Auf Entladung vergessen (20.8.2019)

Grundwehrdiener „anders zu behandeln“

Doch der OGH gab den Vorinstanzen recht, die betonten, dass Grundwehrdiener in Bezug auf diese Haftungseinschränkung anders zu behandeln sind als normale Mitarbeiter – denn die Präsenzdiener machen diesen Job nicht freiwillig. „Die für Arbeitsunfälle von Dienstnehmern bestehende Haftungsbeschränkung kann daher auf Dienstunfälle von Grundwehrdienern nicht angewendet werden. Daran ändert es auch nichts, dass Präsenzdiener den Dienstnehmern insoweit gleichgestellt sind, als sie für Schäden aus im Dienst erlittenen Verletzungen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten“, schrieb der OGH auf seiner Homepage.